Startseite Archiv Nachricht vom 04. April 2022

Umgang mit dem Corona-Virus im kirchlichen Leben

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Hygiene-Empfehlungen der Landeskirche Hannovers

Aktuelle Hygiene-Empfehlungen und Hinweise für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchliche Einrichtungen während der Corona-Pandemie.

Aktuelle Veränderungen

Grundlegende Hygiene-Empfehlungen (04.04.2022)

Die Hygiene-Empfehlungen für die Kirchen der Konföderation wurden an die niedersächsische Corona-Verordnung angepasst, die am 03. April 2022 in Kraft getreten ist und bis zum 29. April gilt.

Bausteine Hygienekonzept für Verwaltungsstellen (22.03.2022)

Bausteine für ein Hygienekonzept für Verwaltungsstellen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie zum Download (20.03.2022).

Arbeitsrechtliche Fragestellungen/Impfpflicht (22.03.2022)

Arbeitsrechtliche Fragen zu Impf- und Genesenenstatus und zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (22.02.2022).

Hygienekonzept für Gottesdienste und Veranstaltungen (25.02.2022)

Entsprechend der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen ist das Muster-Hygienekonzepte für Gottesdienste und Veranstaltungen angepasst. Die Änderungen im Vergleich zur vorigen Fassung sind wie gewohnt gelb unterlegt.

Muster-Hygienekonzept für kirchliche Friedhöfe (25.02.2022)

Das Muster-Hygienekonzept für kirchliche Friedhöfe gemäß der aktuellen Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. Februar 2022.

Gremiensitzungen und Besprechungen (12.01.2022)
Handlungsempfehlungen Lüften (22.10.2021)

Raumlufthygiene in Zeiten von Corona: Handlungshilfe zum Thema RLT-Anlagen und mobile Luftreinigungsgeräte, Überprüfung der Lüftungsflächen sowie Variantenübersicht Lüftung.

Generelle Hygiene-Empfehlung bis 02. April 2022

Am 02. April 2022 ist die neueste Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht worden, die am 03. April 2022 in Kraft getreten ist. Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich zum 29. April 2022.

Darüber hinaus wirken sich das Infektionsschutzgesetz des Bundes und die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes in ihrer jeweils letzten Fassung auf kirchliches Handeln aus.

In Abstimmung mit den Kirchen der Konföderation hat die Landeskirche die Tabelle mit Hygiene-Empfehlungen für diesen Zeitraum den aktuellen Verordnungen und Gesetzen angepasst.

Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen die Vorgaben und die Empfehlungen der staatlichen und kommunalen Behörden, dabei sind im Blick auf die jeweils geltende Stufe der 7-Tage-Inzidenz insbesondere die Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten. Konkrete Entscheidungen treffen Pfarramt und Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und die Leitungen der Einrichtungen.

Ziel kirchlicher Arbeit ist es, für die Menschen da und als Kirche präsent zu sein, wie es die niedersächsischen Bischöfe in ihrer Erklärung vom 26.10.2020 formuliert haben.

Sollte es Rückfragen oder Beratungsbedarf zur Anmeldung und Genehmigung von Gottesdiensten oder rund um das Thema Hygienekonzepte geben, steht Ihnen Simone Ernst und Stefan Riepe, Fachplaner*in für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragte*r für Veranstaltungen, gerne per E-Mail an stefan.riepe@evlka.de bzw. simone.ernst@evlka.de zur Verfügung.

Ergänzende Materialien zum Download

Weitere Informationen

Kindertagesstätten

Dienstrechtliche Fragen und Leitungsgremien

Dienstreisen

Grundsätzlich empfehlen wir allen hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden einen Verzicht auf Dienstreisen. Bei hauptamtlich Mitarbeitenden sind Ausnahmen von der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu genehmigen. Ausgenommen davon bleiben seelsorgliche Besuche, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden.

Gremiensitzungen und Besprechungen

Gewählte Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts können Sitzungen durchführen, wenn die bekannten Abstands- und Hygienevorgaben erfüllt werden. Das bedeutet, dass Kirchenvorstands- und Kirchenkreisvorstandsitzungen sowie Kirchenkreissynoden stattfinden können. Wir empfehlen allerdings weiterhin, diese Zusammenkünfte auf das Notwendigste zu beschränken.

Für das Jahr 2022 gelten die folgenden Änderungen:

  1. Der Landessynodalausschuss hat die Geltungsdauer der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  2. In dieser Verordnung ist nunmehr auch ausdrücklich bestimmt, dass für geheime Abstimmungen und Wahlen ein digitales Programm verwendet werden darf.
  3. Außerdem ist neu, dass die Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode auch in offener Wahl bestimmt werden können, wenn kein anwesendes Mitglied dem offenen Verfahren widerspricht.“

Tipp: Die Landeskirche bietet unter der Adresse https://www.konferenz-e.de ein System zur Durchführung von datengeschützten Videokonferenzen an.  Anleitung: https://hilfe.konferenz-e.de