Der Personalausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss der kirchenleitenden Organe der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Er tritt regelmäßig sowie anlassbezogen zusammen – beispielsweise, wenn es um die Besetzung zentraler Leitungsämter geht. Den Vorsitz führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.
Seine Aufgaben sind in Artikel 60 der Kirchenverfassung geregelt. Der Ausschuss bereitet beispielsweise die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs vor, wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Leitung des Landeskirchenamtes und beruft Mitglieder der Landessynode.
Zusammensetzung
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender
- die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode
- die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses
- eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählt wird
- die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes
- ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied
- fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied
- für bestimmte Entscheidungen wird der Personalausschuss durch weitere Mitglieder aus der Landessynode oder aus einem von der Entscheidung betroffenen Sprengel erweitert
Zu den Aufgaben zählen vor allem:
- Er beruft die Mitglieder der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2.
- Er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der Amtszeit.
- Er wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und entscheidet über eine Verlängerung ihrer Amtszeit.
- Er wählt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
- Er befindet über die Zustimmung zu Entscheidungen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2.
- Er wählt Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen; das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung geregelt.
- Er entscheidet gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht.
- Er wählt die Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
- Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Delegierten bei ökumenischen Versammlungen.
- Er bestätigt die Wahl der Äbtissin oder des Abtes des Klosters Loccum und des Klosters Amelungsborn.
- Er wählt eine Bischofsvikarin oder einen Bischofsvikar.
Vorsitz und Geschäftsführung
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Personalausschusses ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode vertreten.
- Die Geschäftsführung für den Personalausschuss erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskirchenamtes.