Umgang mit dem Corona-Virus im kirchlichen Leben
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Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannovers
Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen die Vorgaben und die Empfehlungen der staatlichen und kommunalen Behörden.
Konkrete Entscheidungen treffen Pfarramt und Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und die Leitungen der Einrichtungen.
Am 22. Juni 2020 tritt das Land Niedersachsen in Phase 5 des Stufenplans „Neuer Alltag in Niedersachsen“ ein. Diese vorerst letzte Stufe beinhaltet eine weitgehende Öffnung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens unter Berücksichtigung von Abstands- und Hygieneregeln. Vor diesem Hintergrund und mit dieser Einschränkung kann ab diesem Zeitpunkt auch die Arbeit von Kirchengemeinden wieder nahezu vollständig aufgenommen werden.
Für einzelne Bereiche des gemeindlichen Alltags gibt es durch die Verordnung des Landes weiterhin spezielle Restriktionen. Hierzu gehören zum aktuellen Zeitpunkt:
- Gottesdienste
- Beerdigungen, Trauungen, Taufen, Konfirmationen
- Konfirmandenarbeit und Bildungsarbeit
- Kinder- und Jugendarbeit
- Freizeiten und Reisen
- Sänger- und Bläserproben
Die hierauf bezogenen Vorgaben und Handlungsempfehlungen (siehe unten) sind weiterhin zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die Hinweise zu Dienstrecht und Arbeit der Leitungsgremien am Ende dieser Seite.
Für alle weiteren Bereiche der Arbeit in den Kirchengemeinden gelten ab sofort folgende Grundsätze, innerhalb derer die Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten eigenverantwortlich von Kirchenvorstand und Pfarramt getroffen werden können und sollen:
- Es liegt ein vom Kirchenvorstand beschlossenes Hygienekonzept für die Gemeinderäume vor
- Das Hygienekonzept wird in allen Gruppen und Kreisen bekannt gemacht und angewendet
- Das Hygienekonzept wird auf besondere Veranstaltungsformen angepasst und angewandt
- Für gastronomische Angebote und Veranstaltungen unter freiem Himmel sieht die Verordnung des Landes besondere Regelungen vor, diese sind zu beachten (aktuell §6 der geltenden Verordnung).
- In Zweifelsfällen wird das örtliche Gesundheitsamt als zuständige Genehmigungsbehörde einbezogen
- Wir empfehlen die Dokumentation der Teilnehmenden bei Veranstaltungen in kirchlichen Räumen mit Name, Anschrift und Telefon für die Nachverfolgung von Infektionsketten
- Bei Vermietung oder Überlassung des Gemeindehauses oder einzelner Räume an externe Nutzer*innen ist eine schriftliche Vereinbarung über das geltende Hygienekonzept abzuschließen. Die Nutzer*innen übernehmen für die Nutzungszeit die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen und dokumentieren, wer an einer Veranstaltung teilgenommen hat.
Übersicht
Die Handlungsempfehlungen für die folgenden Bereiche werden im Laufe der nächsten Woche überarbeitet und der neuen Verordnung mit Gültigkeit ab 22. Juni 2020 angepasst.
Gottesdienste, Andachten und Kirchenmusik
- Handlungsempfehlung für Gottesdienste unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln (Stand: 14.05.2020)
- Ergänzende Hinweise zu Reinigung und Lüftung in Kirchen
- Checkliste für Gottesdienste (Stand: 14.05.2020)
- Entwürfe für kleine Gottesdienstformen des Michaelisklosters Hildesheim.
- Empfehlungen der Landeskirche für verlässlich geöffnete Kirchen
- Muster zur Dokumentation von Gottesdienstbesucher*innen
- Empfehlungen für Gottesdienste und Andachten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
- Handlungsempfehlung zur Durchführung von Einzel- und Kleingruppenunterricht in Posaunenchören
Konfirmandenarbeit, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Gemeindehäuser, kirchliche Räume
Kindertagesstätten
Dienstrechtliche Fragen und Leitungsgremien
Grundsätzlich empfehlen wir allen hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden einen Verzicht auf Dienstreisen. Bei hauptamtlich Mitarbeitenden sind Ausnahmen von der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu genehmigen. Ausgenommen davon bleiben seelsorgliche Besuche, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden.
Gewählte Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts können Sitzungen durchführen, wenn die bekannten Abstands- und Hygienevorgaben erfüllt werden. Das bedeutet, dass wieder Kirchenvorstands- und Kirchenkreisvorstandsitzungen sowie Kirchenkreissynoden stattfinden können. Wir empfehlen allerdings weiterhin, diese Zusammenkünfte auf das Notwendigste zu beschränken.
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Hinweise zur Arbeit der Leitungsgremien in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (14.05.2020)
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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften
Die rechtlichen Voraussetzungen für Gremiensitzungen mit Video- oder Telefonkonferenzen sind auch weiterhin gültig, d.h. Beschlüsse können auch weiterhin in diesem Rahmen oder im Umlaufverfahren gefasst werden (siehe auch "KV-Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit möglich").
Tipp: Die Landeskirche bietet unter der Adresse https://www.konferenz-e.de ein System zur Durchführung von datengeschützten Videokonferenzen an. Anleitung: https://hilfe.konferenz-e.de.
- Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Mitarbeitenden, die einer sogenannten Risikogruppe angehören (privatrechtlich Beschäftigte)
- Schutzkonzept für den Pfarrdienst während der Corona-Pandemie
- Gemeinsame Erklärung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und der Landeskirche zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeitervertretungen
- Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung
- Grundsätze für Zahlungen ohne Rechtsgrund im Zusammenhang mit abgesagten Konzerten, Orgeldiensten und anderen Dienstleistungen
- Hinweise zur Rechtslage bei Zahlungen ohne Rechtsgrund (Ergänzung zu den Grundsätzen)
Bei arbeits-, dienst- und tarifrechtlichen Fragestellungen orientieren wir uns an den Hinweisen des Landes Niedersachsen zum Umgang mit dem Corona-Virus: