Personenbezogene Daten werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung unserer vertraglichen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Pflichten erforderlich ist.
Kirchliche Meldeverzeichnisse werden entsprechend den Vorgaben des landeskirchlichen Löschkonzepts, insbesondere der Kassationsordnung, behandelt. Sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt – etwa durch Wegzug, Austritt, Tod oder Umpfarrungen –, erfolgt zunächst eine technische Einschränkung der Verarbeitung. Diese Einschränkung besteht für 15 Monate innerhalb der Kirchengemeinde oder im Kirchenamt.
Anschließend werden die betreffenden Daten technisch aus dem Verantwortungsbereich der Kirchengemeinde an die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers überführt. Dort erfolgt nach Ablauf von zehn Jahren eine logische Löschung im Rahmen der Anbietungspflicht an das Landeskirchliche Archiv.
Eigenerfasste personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben nicht mehr erforderlich sind – es sei denn,
- Sie haben einer längeren Speicherung ausdrücklich zugestimmt oder
- eine befristete Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken notwendig
- Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
Gemäß der kirchlichen Haushaltsordnung sowie den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (§ 257 HGB, §§ 147 AO) mit Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen von zwei bis zehn Jahren, z.B. zum Zwecke der Kirchgeldabrechnung.
- Einhaltung der landeskirchlichen Verwaltungsvorschrift „Schriftgutverwaltung“
- Nach § 7 Abs.3 Kirchenbuchordnung haben wir als zuständige Stelle Taufen, Aufnahmen, Wiederaufnahmen und Übertritte der für den Wohnsitz zuständigen kommunalen Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters zu melden bzw. dauerhaft aufzubewahren.
- Sicherung von Beweismitteln zur Rechtsverteidigung im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß §§ 195 ff. BGB. Diese können bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
Nach § 3 der Archivordnung der Evangelisch- lutherischen Landeskirche Hannovers besteht für kirchliche Stellen eine Pflicht zur Anbietung von Archivgut an das Landeskirchliche Archiv Hannovers.