In einzelnen Fällen kommt es vor, dass Kirchengemeinden Menschen, die von Abschiebung bedroht sind, vorübergehend in kirchlichen Räumen aufnehmen. Die Gewährung eines „Kirchenasyls“ ist oft die letzte Möglichkeit, um in einem konkreten Einzelfall für die Geflüchteten Menschenrechtsverletzungen vermeiden und eine drohende Gefahr für Leib und Leben im Rückkehrland abwenden oder Rechtsmittel ausschöpfen zu helfen. Nach dem im Bereich der EU geltenden „Dublin-Abkommen“ geht es in den allermeisten Fällen um eine Rücküberstellung in den Ersteinreisestaat, nicht um eine Abschiebung ins Herkunftsland. Dennoch kann es auch innerhalb von Europa zu unzumutbaren Härten kommen. Für eine Beratung zu Chancen und Risiken eines „Kirchenasyls“ im konkreten Einzelfall sowie für die Begleitung durch das mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verabredete „Dossierverfahren“ können sich Kirchengemeinden an die zuständige Ansprechperson im Landeskirchenamt wenden.