Startseite Archiv Nachricht vom 13. Mai 2023

Mehr Entscheidungsfreiheit für Kirchenkreise

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Mit großer Mehrheit haben die Synodalen ein Kirchengesetz über die Bereinigung von Regelungen über Genehmigungsvorbehalte beschlossen, das der Synodale Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) als Vorsitzender des federführenden Planungsausschusses eingebracht hatte. Genehmigungsvorbehalte bedeuten, dass das Landeskirchenamt in bestimmten Fällen zwingend sein Einverständnis für bestimmte Projekte geben muss.

In der vergangenen Tagung hatten die Mitglieder der Synode eine Neufassung der Kirchenkreisordnung (KKO) und der Kirchengemeindeordnung (KGO) beschlossen. Genehmigungsvorbehalte sollten damit weitgehend zusammengefasst und den Kirchenkreisen insbesondere bei der Vermögens- und Grundstücksverwaltung mehr Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Der Fachausschuss der Kirchenämter hatte in der Folge jedoch auf Missstände hingewiesen: Nach Ansicht des Fachausschusses habe die beschlossene Neufassung nicht durchgängig diesen Zielen entsprochen, sondern zwischen den Ebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche zu neuen Problemen geführt.

Das Bereinigungsgesetz soll diese nun beheben: Die Genehmigung von Betriebsführungsverträgen für Kindertagesstätten soll wie bisher bei den Kirchenkreisvorständen (KKV) liegen, ebenso die Gebührensatzungen der Kitas und die Genehmigung der Friedhofsordnungen. Die Mitglieder des KKV genehmigen nun auch wieder die Vermietungen und Verpachtungen. Zudem wurden Digitalorgeln in das Gesetz mit aufgenommen. Archivgut wird im Regelfall an das Landeskirchliche Archiv abgegeben, nur ein Abweichen davon bedürfe der Genehmigung.

Ein besonderer Schwerpunkt der Beratungen habe auf der Genehmigung der Pachtverträge von Photovoltaikanlagen (PVA) auf Freiflächen gelegen, so Hasselhorn. Im November 2022 hatten die Mitglieder der Synode noch beschlossen, dass PVA grundsätzlich nicht vom Landeskirchenamt genehmigt werden müssten. Dagegen äußerten einige Mitglieder des Fachausschusses der Kirchenämter Bedenken. Daher wurde ein Genehmigungsvorbehalt bis 2028 für Freiflächensolaranlangen zugunsten des Landeskirchenamtes eingeführt. So soll die Entwicklung angemessener Vertragsgestaltungen zunächst zentral gesteuert werden.