Sexualisierte Gewalt: Gesetz als Rechtsgrundlage

Eine männlich gelesene Person am Rednerpult im weißen Hemd und mit Brille.
Bild: Jens Schulze

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Es ist ein Moment der ersten Male: „Das erste Gesetz für diese 27. Landessynode, das erste Gesetz im Eilverfahren und“, fügte Daniel Aldag (Sprengel Ostfriesland-Ems) als Vorsitzender des Rechtsausschusses mit Blick auf die hochsommerlichen Temperaturen schmunzelnd hinzu, „die erste Rede als Vorsitzender des Rechtsausschusses ohne Jacket.“ Die Mitglieder der Landessynode ließen sich durch nichts davon aus der Ruhe bringen: Einstimmig verabschiedeten sie das erste Kirchengesetz der Landeskirche Hannovers zur Prävention sexualisierter Gewalt (PrävG).

Es verleiht der größten evangelischen Landeskirche in Deutschland eine noch klarere Rechtsgrundlage in der Arbeit gegen sexualisierte Gewalt. Das Kirchengesetz tritt am 1. Juli in Kraft und ermächtigt das Landeskirchenamt dazu, konkrete Schritte zum Beispiel zur Prävention, zum Eingreifen und zur Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt festzulegen. Damit können die bisher geltenden Grundsätze im Nachgang in eine Rechtsverordnung überführt werden und erhielten ein noch stärkeres Gewicht, erläuterte der Juristische Vizepräsident im Landeskirchenamt, Christoph Goos, während der II. Tagung der 27. Landessynode.

Die Grundsätze aus dem Jahr 2021 sind aktuell die juristische Grundlage zum Thema für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen. Zudem sind viele Fragen auch in anderen Gesetzen geregelt. So hat sich die Landeskirche 2025 ein neues Ehrenamtsgesetz gegeben, das Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt für alle ehrenamtlich Tätigen vorschreibt.

Das neue Gesetz nimmt in aller Kürze Bezug auf die Gewaltschutzrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Diese setzt organisatorische Mindestanforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sie verpflichtet unter anderem dazu, Prävention und Intervention sicherzustellen. Als Folge der ForuM-Studie zum Missbrauch in der evangelischen Kirche wird die Richtlinie aktuell und bis voraussichtlich 2028 noch einmal überarbeitet.

Goos erläuterte dies im Plenum noch einmal ausdrücklich und verwies auf die Notwendigkeit, im Gesetzestext Formulierungen der EKD-Richtlinien im Wortlaut zu übernehmen. „Wir wollen ja bewusst für betroffene Personen in allen Landeskirchen gleiche Formulierungen und Definitionen verankern.“ Der Leiter der Rechtsabteilung reagierte damit auf Nachfragen aus dem Plenum, warum ein so bedeutsames Gesetz mit zwei Seiten Text auskomme und ob die Landessynode nicht auch eigene Schwerpunkt hätte setzen können.

„Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Landeskirchenamt; sie begründen Pflichten auch für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden“, sagte Goos. Man habe zunächst abgewartet, weil ein umfassendes Gesetz erst nach Vorliegen der überarbeiteten EKD-Richtlinie sinnvoll erschien. Die novellierte Gewaltschutzrichtlinie werde aber voraussichtlich erst im Jahr 2028 in Kraft treten. „Deshalb dieser Weg im Eilverfahren: ein Gesetz, das eine rechtssichere Grundlage für die Übergangszeit schafft.“

Diskussion entstand um die Frage nach dem Namen des Gesetzes: Reiche der zunächst von Goos vorgeschlagene Titel „Gewaltschutzgesetz“ aus, um eine Beschränkung auf den Bereich sexualisiserter Gewalt zu verdeutlichen, lautete eine der Fragen aus dem Rechtsausschuss. Auch der Synodale Martin Krarup (Sprengel Stade) verdeutlichte seinen Wunsch, das Gesetz lieber unter den Titel „Prävention“ zu stellen. 

Eine tatsächliche Lösung erreichten beide Vorschläge nicht: Weder „Gewalt“ noch „Prävention“ mache eine Schärfung auf sexualisierte Gewalt deutlich oder umfasse klar, dass es in dem Gesetz um die Definition des Gewaltbegriffes gehe sowie um Prävention, Hilfe und Intervention im Gewaltfall. Auch darüber bestand im Plenum im Grunde Einigkeit. Am Ende jedoch setzte sich der Vorschlag des Rechtsausschusses durch.

EMA