Prof. Dr. Christoph Goos fordert mehr Engagement für ein AfD-Verbotsverfahren. Zugleich wirbt er für eine differenzierte, aber klare Haltung der Kirche zu beruflich Tätigen und Ehrenamtlichen mit AfD-Nähe.
Mit einem eindringlichen Appell hat der juristische Vizepräsident im Landeskirchenamt, Prof. Dr. Christoph Goos, vor der Landessynode für eine entschlossene Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geworben. In seinem Vortrag „Demokratie stärken. Verfassungsrechtliche Perspektive“ sprach er sich sowohl für die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens als auch für eine Präzisierung kirchenrechtlicher Regelungen zum Umgang mit AfD-Engagierten aus.
Goos betonte, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung auf den unverzichtbaren Prinzipien Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhe. Die größte Gefahr für diese Ordnung gehe derzeit von der AfD aus. „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig“, zitierte Goos Artikel 21 des Grundgesetzes.
Nach seiner Einschätzung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungswidrige Ziele verfolge. Deshalb müsse sich das Bundesverfassungsgericht mit einem AfD-Parteiverbotsverfahren befassen. „Als Christinnen und Christen sollten wir dafür eintreten, dass endlich ein solches Parteiverbot eingeleitet wird – zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Menschen, die die Leidtragenden sind und sein werden, wenn die AfD auf demokratischem Wege in Machtpositionen kommt“, so Goos.
Zugleich richtete er den Blick auf das Kirchenrecht. „Eine Landeskirche, die sich so klar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt wie die Hannoversche, kann meines Erachtens nicht schweigen, wenn die von der Verfassung bereitgestellten Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht genutzt werden“, so Goos. Einen Schwerpunkt legte Goos auf mögliche arbeitsrechtliche Schritte. Für ehrenamtliche Tätigkeiten empfahl er, die bestehenden Regelungen im Ehrenamtsgesetz zu präzisieren.
Künftig könnte in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden, dass Organisationen, die vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ oder als „Beobachtungsobjekte von erheblicher Bedeutung“ eingestuft werden, grundsätzlich als mit dem kirchlichen Auftrag unvereinbar gelten. Die Synode müsse dabei entscheiden, ob in besonders gravierenden Fällen bereits die Mitgliedschaft oder erst eine aktive Unterstützung zum Ausschluss von kirchlichen Wahl- und Leitungsämtern führen solle.
Auch im Pfarrdienst- und Beamtenrecht sieht Goos Handlungsmöglichkeiten. Bei gerichtlich bestätigten extremistischen Einstufungen könne bereits die bloße Mitgliedschaft dienstrechtlich relevant sein. Im privatrechtlichen Arbeitsrecht seien die Spielräume zwar enger, dennoch müssten rassistisches Verhalten und politische Agitation konsequent sanktioniert werden.
Gleichzeitig, so Goos, bestehe ein besonderer Kündigungsschutz etwa für Personen, die sich um ein politisches Mandat bewerben oder dieses innehaben. Und prognostizierte zugleich, dass die Kündigung eines verkündigungsfern beschäftigten Kirchenmitarbeiters, beispielsweise eines Hausmeisters, wegen der Übernahme eines kommunalen AfD-Mandats unwirksam sein dürfte. Bei verkündigungsnah beschäftigten Mitarbeitenden, etwa einer Diakonin, dürfte eine Kündigung in solchen Fällen gerechtfertigt sein.
Im Grundsatz bleibe für ihn gültig, was er bereits 2024 formuliert hatte: „Wer sich für die AfD engagiert, kann bei uns weder haupt- noch ehrenamtlich tätig sein.“ Dies lasse selbstverständlich Raum für differenzierte Einzelfallbetrachtungen. Die Landessynode sei nun aufgerufen, die grundsätzlichen kirchenrechtlichen Konsequenzen zu beraten und gegebenenfalls gesetzlich zu verankern.