Die Landessynode hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Diakon:innengesetzes diskutiert. Der von der Synodalen Anna Kempe (Sprengel Lüneburg) eingebrachte Entwurf soll nun zur weiteren Beratung an den Ausschuss für kirchliche Mitarbeit als federführenden Ausschuss sowie an den Rechtsausschuss gehen. Beide Ausschüsse sollen der Landessynode zur kommenden Tagung im November 2026 berichten.
So soll das Diakon:innengesetz vom 21. Dezember 2023 angepasst werden und zugleich an die bereits erfolgte Änderung durch das Kirchengesetz vom 16. Dezember 2025 anknüpfen. Mit der Novellierung sollen die Anstellungsmöglichkeiten für Diakoninnen und Diakone flexibler gestaltet und Nachwuchskräfte bereits während ihrer Qualifizierungsphase enger an die Landeskirche gebunden werden.
Künftig sollen angehende Diakoninnen und Diakone bereits während bestimmter Ausbildungs- und Anerkennungszeiten befristet bei der Landeskirche angestellt werden können. Das betrifft unter anderem das Berufsanerkennungsjahr, Vorbereitungszeiten sowie Aufbau- und Nachqualifizierungen. Bislang erfolgte eine landeskirchliche Anstellung in der Regel erst nach Abschluss der Qualifizierung. Durch die Neuregelung sollen junge Fachkräfte früher begleitet und langfristig für den kirchlichen Dienst gewonnen werden. Gleichzeitig soll die Verwaltung dieser Beschäftigungsverhältnisse zentralisiert und die Kirchenämter entlastet werden.
Befristete Anstellungen in Ausnahmefällen
Ein weiterer Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge. Während bislang die erste Anstellung grundsätzlich unbefristet erfolgen sollte, dürfen künftig in begründeten Ausnahmefällen auch befristete Beschäftigungen möglich sein – etwa für Krankheits- oder Elternzeitvertretungen oder für zeitlich begrenzte Qualifizierungsstellen. Das Ziel bleibt nach dem Gesetzentwurf jedoch unverändert: Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse sollen weiterhin die Regel sein.
Die Neuregelung präzisiert außerdem, welche Ausbildungswege für den diakonischen Dienst anerkannt werden. Neben dem bisherigen Regelstudiengang sollen unterschiedliche Studien- und Fachschulabschlüsse differenzierter bewertet werden können. Fehlende Qualifikationen können künftig durch Berufsanerkennungszeiten, Aufbauausbildungen oder Nachqualifizierungen ergänzt werden. Damit sollen auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bessere Möglichkeiten erhalten, in den diakonischen Dienst einzutreten.
Klare Zuständigkeiten
Auch die Zuständigkeiten werden im Gesetz genauer geregelt. Das Landeskirchenamt bleibt für zentrale Auswahlverfahren verantwortlich. Die Dienstaufsicht über Diakoninnen und Diakone, die in Kirchenkreisen eingesetzt sind, soll künftig verbindlich von den jeweiligen Superintendentinnen und Superintendenten wahrgenommen werden. Bei schwerwiegenden Störungen kann das Landeskirchenamt die Dienstaufsicht wieder an sich ziehen.
Nach den Planungen soll das Änderungsgesetz am 1. April 2027 in Kraft treten. Bereits bestehende befristete Arbeitsverträge mit anderen kirchlichen Körperschaften bleiben bis zu ihrem vereinbarten Ende bestehen, können jedoch nicht verlängert werden.