Bis zum 4. März 2025
Die Kirchenkreisvorstände bestimmen zwei Mitglieder für den zu bildenden Wahlkreisausschuss (§ 6 Absatz 1 und 2 LSynG).
Bis zum 4. April 2025
Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe berufen den Wahlkreisausschuss zu seiner ersten Sitzung ein (§ 6 Absatz 4 LSynG).
Bis zum 4. Juni 2025
Die Kirchenkreissynoden bzw. mindestens 30 wahlberechtigte Personen des Wahlkreises teilen ihre Wahlvorschläge dem Wahlkreisausschuss mit (§ 7 Absatz 1 und 2 LSynG).
Bis zum 13. Juni 2025
Der Wahlkreisausschuss prüft die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit und holt die Bereitschaftserklärungen aller Vorgeschlagenen ein (§ 7 Absatz 3 LSynG).
Bis zum 15. Juli 2025
Der Wahlkreisausschuss gibt den Kandidierenden Gelegenheit, ihre persönlichen Angaben in einer (onlinebasierten) Informationsschrift zu hinterlegen, die den wahlberechtigten Personen, nach Freigabe durch den Wahlkreisausschuss, zusammen mit dem Wahlschein durch den Dienstleister zur Verfügung gestellt wird (§ 8 Absatz 1 LSynG).
Bis zum 24. Juli 2025
Wer vorgeschlagen ist und seine Bereitschaftserklärung abgegeben hat, kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlkreisausschuss auf seine Kandidatur verzichten (§ 7 Absatz 6 LSynG).
Bis zum 24. Juli 2025
Der Wahlkreisausschuss fasst die gültigen Wahlvorschläge zu einem endgültigen Wahlaufsatz zusammen (§ 7 Absatz 5 LSynG).
Am 24. Juli 2025
Der Wahlkreisausschuss stellt die Wählerliste endgültig fest (§ 6 Absatz 8 LSynG).
Bis Ende Juli 2025
Der Wahlkreisausschuss übermittelt dem vom Landeskirchenamt beauftragten Dienstleister das Wählerverzeichnis (Wählerliste) und die freigegebene Informationsschrift.
Ab Ende August/Anfang September 2025
Versand des Wahlscheins mit den Zugangsdaten für die Onlinewahl und der Informationsbroschüre mit den Kandidierendenvorstellungen an die wahlberechtigten Personen.
Ab Versand der Wahlunterlagen
Beginn der Onlinewahl
Am 24. September 2025
Ende der Onlinewahl um 24.00 Uhr (§ 11 LSynG). Der Wahlkreisausschuss erhält das Wahlergebnis am 25. September 2025 im Laufe des Vormittags durch den Dienstleister.
Am 25. September 2025
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie Unterrichtung der im Wahlaufsatz genannten Personen durch den Wahlkreisausschuss (§ 13 Absatz 2 LSynG).
Bis zum 6. Oktober 2025
Der Wahlkreisausschuss teilt dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis unter Beifügung der in den Kirchenämtern geführten Unterlagen (u.a. Bereitschaftserklärungen der Kandidierenden, Protokolle des Wahlkreisausschusses, Niederschrift über das Wahlergebnis) mit und berichtet über Vorgänge, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können (§ 13 Absatz 3 LSynG).
Bis zum 8. Oktober 2025
Einwendungen gegen die Wahl sind dem Wahlkreisausschuss mitzuteilen (§ 18 LSynG).
Bis zum 4. November 2025
Die Kirchenkreissynoden beschließen über Vorschläge zur Berufung durch den Personalausschuss und teilen diese dem Personalausschuss mit (§ 15 Absatz 1 LSynG).
Bis zum 4. November 2025
Die Landesjugendkammer schlägt dem Personalausschuss vier Mitglieder der Landessynode vor, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 15 Absatz 2 LSynG).
Bis zum 31. Dezember 2025
Der Personalausschuss beruft zwölf Synodale, darunter die von der Landesjugendkammer vorgeschlagenen Personen (§ 15 Absatz 1 LSynG).
Bis zum 31. Dezember 2025
Die Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsenden aus ihrer Mitte eine Person in die Landessynode (§ 17 LSynG).
19. bis 21. Februar 2026
Konstituierende Tagung der 27. Landessynode
18. bis 20. Juni 2026
II. Tagung der 27. Landessynode
24. bis 27. November 2026
III. Tagung der 27. Landessynode