Lutherfigur vor der Marktkirche Hannover

Organigramm der Landeskirche

Sie persönlich

Glieder der Landeskirche sind alle getauften evangelischen Christen, die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.

Als Glied der Landeskirche sind Sie zugleich Glied einer Kirchengemeinde. Sie haben damit sowohl Anspruch auf regelmäßigen Gottesdienst und Seelsorge als auch auf Begleitung in den besonderen Momenten des Lebens. Über Wahlen können sie an der Besetzung kirchlicher Ämter und Organe mitwirken. Auf der anderen Seite wird von jedem Kirchenglied auch erwartet, dass es nach dem Maß seiner Gaben und Kräfte das kirchliche Leben mitgestaltet, Aufgaben und Ämter übernimmt und sich an den finanziellen Lasten der Landeskirche beteiligt.

Gesetzesgrundlagen für die Rechte und Pflichten eines Kirchenglieds

Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde umfasst die in einem abgegrenzten Bezirk wohnenden Kirchenglieder. Für jede Kirchengemeinde ist ein Pfarramt zuständig, dabei können mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden sein. In einer Kirchengemeinde finden regelmäßig öffentliche Gottesdienste, Unterricht für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Formen von Seelsorge und Diakonie statt. Kirchengemeinde und Pfarramt sind gemeinsam für die Wahrung der rechten Lehre und für ein den kirchlichen Ordnungen entsprechendes Zusammenleben der Gemeindeglieder verantwortlich. Jede Kirchengemeinde gehört einem Kirchenkreis an.

Gesetzesgrundlage der Kirchengemeinde

Artikel 19–30 der Kirchenverfassung

§§ 1–4 der Kirchengemeindeordnung (KGO)


Kirchenkreis

Er ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereichs, aber auch eine selbständige Körperschaft. Der Kirchenkreis ist Gliederung und Verwaltungsbezirk der Landeskirche und Amtsbereich des Superintendenten oder der Superintendentin.

Der Kirchenkreis soll die Arbeit der Kirchengemeinden fördern und sie zur gemeinsamen Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben veranlassen. Er leistet den Kirchengemeinden Verwaltungshilfe.

Der Kirchenkreis hat übergemeindliche Aufgaben insbesondere auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Er ist eine wichtige Ebene in der Finanz- und Stellenplanung.

Gesetzesgrundlage des Kirchenkreises

Artikel 31–39 der Kirchenverfassung

§§ 1–7 der Kirchenkreisordnung (KKO)

Pfarrkonvent

Seine Mitglieder sind die im Kirchenkreis im Pfarramt stehenden und die ihm zugewiesenen Pastorinnen und Pastoren. Den Vorsitz führt der Superintendent oder die Superintendentin. Der Pfarrkonvent hat vor allem den Auftrag, die Gemeinschaft seiner Mitglieder und der Teilnehmenden als Gabe und Aufgabe wahrzunehmen und im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung und Ermahnung zu pflegen und zu fördern. Er kann Anträge an den Kirchenkreistag und den Kirchenkreisvorstand stellen.

Gesetzesgrundlagen des Pfarrkonvents

§§ 59–60 der Kirchenkreisordnung (KKO)

Konventsordnung

Superintendent*in

Er oder sie soll das kirchliche Leben im Kirchenkreis anregen und fördern, für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Kirchenkreis sorgen sowie Missständen und Gefahren entgegenwirken. Er oder sie vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit und hat die Aufsicht über alle zum Kirchenkreis gehörenden Kirchengemeinden und Pfarrämter sowie über alle Mitarbeitenden, die im Dienst der Verkündigung tätig sind.

Gesetzesgrundlagen für das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin

Artikel 38 der Kirchenverfassung

§§ 55–56 der Kirchenkreisordnung (KKO)

Kirchenamt

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten. Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein. Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.

Das Landeskirchenamt kann aufgrund eines Kirchengesetzes Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorgeben. Es kann die Errichtung eines Kirchenamtes anordnen, wenn die Errichtung eines diesen Standards entsprechenden Kirchenamtes nicht zustande kommt.

Gesetzesgrundlage des Kirchenamt

Artikel 41 der Kirchenverfassung

Kirchenkreisvorstand

Ihm gehören an der Superintendent oder die Superintendentin sowie neun vom Kirchenkreistag gewählte Mitglieder, von denen drei fest angestellte Pastoren oder Pastorinnen und sechs nicht ordinierte Gemeindeglieder sein müssen. Den Vorsitz führt der Superintendent oder die Superintendentin.

Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises, unterstützt und berät den Superintendenten oder die Superintendentin, fördert die Arbeit der Kirchengemeinden und führt die Aufsicht über die Kirchenvorstände. Er beschließt über die Besetzung der Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis und ist für die Verwaltung des Vermögens des Kirchenkreises verantwortlich.

Gesetzesgrundlagen des Kirchenkreisvorstandes

Artikel 36–37 der Kirchenverfassung

§§ 27–42 der Kirchenkreisordnung (KKO)

Kirchenkreissynode

Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit. Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises.

Der Kirchenkreissynode gehören Mitglieder der Kirchengemeinde, des Kirchenkreisvorstandes, vom Kirchenkreisvorstand berufene Mitglieder und Mitglieder der Landessynode aus dem Zuständigkeitsbereich der Kirchenkreissynode an.

Gesetzesgrundlagen des Kirchenkreistages

Artikel 34–35 der Kirchenverfassung

§§ 8–26 der Kirchenkreisordnung (KKO)


Sprengel

Der Sprengel ist innerhalb der Landeskirche ein Bezirk zur theologischen Leitung der Kirchenkreise und deren Gemeinden. Er ist der Amtsbezirk des Regionalbischofs / der Regionalbischöfin. Das Gebiet der Landeskirche ist in sechs Sprengel unterteilt. Diese sind: Hannover, Hildesheim-Göttingen, Lüneburg, Osnabrück, Ostfriesland-Ems und Stade.

Gesetzesgrundlage des Sprengels

Artikel 55 der Kirchenverfassung

Regionalbischöfin/Regionalbischof

Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nehmen den bischöflichen Dienst in den Sprengeln wahr. Sie übernehmen zugleich gesamtkirchliche Aufgaben und haben Anteil an der Leitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Sie wirken in den Kirchengemeinden der Sprengel durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. Sie können diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen.

Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben die Aufgabe, zu ordinieren, zu visitieren und Kirchen und Kapellen einzuweihen. Sie führen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sprengel in ihr Amt ein.

Gesetzesgrundlage für das Amt der Regionalbischöfin/des Regionalbischofs

Artikel 55–56 der Kirchenverfassung

Ephorenkonferenz

Die Mitglieder der Ephorenkonferenz sind die Superintendenten und Superintendentinnen eines Sprengels. Den Vorsitz führt der Regionalbischof oder die Regionalbischöfin. Die Ephorenkonferenz hat vor allem die Aufgabe, im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung die geistliche Gemeinschaft seiner Mitglieder zu pflegen und zu fördern. Sie unterstützt den Regionalbischof oder die Regionalbischöfin in seinen oder ihren Aufgaben.

Gesetzesgrundlage für die Ephorenkonferenz

Artikel 55 der Kirchenverfassung


Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Sie ist die Gemeinschaft der evangelisch-lutherischen Christen in dem größten Teil des Landes Niedersachsen; ihre Grenzen beziehen sich im Wesentlichen auf die Grenzen des alten Königreiches Hannover. Sie ist untergliedert in Sprengel, Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann als solche alle ihre Angelegenheiten eigenständig regeln. Ehrenamtliche und Berufliche setzen sich in der Landeskirche in vielerlei Weise dafür ein, dass in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen das Evangelium von Jesus Christus verkündigt und Liebe zu Gott und den Nächsten praktiziert werden kann.

Gesetzesgrundlagen der Landeskirche

Artikel 43–60 der Kirchenverfassung

Bischofsrat

Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe kommen regelmäßig als Bischofsrat zusammen und beraten über alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen. Den Vorsitz führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.

Der Bischofsrat ist an Beschlüssen zur Ordnung des Gottesdienstes beteiligt. Er wirkt bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Ernennung und bei der Berufung von Pastorinnen und Pastoren mit besonderem Auftrag beratend mit.

Gesetzesgrundlage für den Bischofsrat

Artikel 57 der Kirchenverfassung

Landesbischöfin/Landesbischof

Der Landesbischof oder die Landesbischöfin hat die geistliche Leitung und Aufsicht in der Landeskirche. Er oder sie vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben. Er oder sie hat das Recht, in allen Kirchen der Landeskirche zu predigen, zu ordinieren und Kirchen einzuweihen. Er oder sie hat den Vorsitz im Kirchensenat, im Bischofsrat und im Landeskirchenamt. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wird auf Vorschlag des Personalausschusses von der Landessynode für zehn Jahre gewählt.

Gesetzesgrundlage für das Amt des Landesbischofs oder der Landesbischöfin

Artikel 51–54 der Kirchenverfassung

Personalausschuss

Der Personalausschuss beruft 12 Mitglieder der Landessynode, er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der Amtszeit. Er wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und entscheidet über eine Verlängerung ihrer Amtszeit. Er wählt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.

Der Personalausschuss wählt Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen. Dem Personalausschuss gehören folgende Personen an: Die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode, die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses, eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählt wird, die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes, ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied, fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied.

Gesetzesgrundlage für den Personalausschuss

Artikel 60 der Kirchenverfassung

Landeskirchenamt

Es verwaltet die Angelegenheiten der Landeskirche, führt an oberster Stelle die Aufsicht über die in der Landeskirche bestehenden kirchlichen Körperschaften sowie über die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen und vertritt die Landeskirche in Verwaltungs- und Rechtssachen. Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sind verpflichtet, den Landesbischof oder die Landesbischöfin bei der Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Das Landeskirchenamt entscheidet als Kollegium; den Vorsitz führt der Landesbischof oder die Landesbischöfin.

Gesetzesgrundlage für das Landeskirchenamt

Artikel 58–59 der Kirchenverfassung

Landessynodalausschuss

Er nimmt die Aufgaben der Landessynode war, solange diese nicht versammelt ist. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Landesbischof, den Bischofsrat und das Landeskirchenamt in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche zu beraten und darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden. Er wirkt bei der Rechtsetzung und der Geldverwaltung der Landeskirche mit. Der Landessynodalausschuss besteht aus sieben von der Landessynode gewählten Synodalen.

Gesetzesgrundlage für den Landessynodalausschuss

Artikel 49–50 der Kirchenverfassung

Landessynode

Sie ist das gewählte parlamentarische Entscheidungsgremium der Landeskirche. Sie beschließt in Zusammenarbeit mit anderen kirchenleitenden Gremien den Haushalt der Landeskirche und landeskirchliche Gesetze. Sie soll die Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Gebiet der Landeskirche beobachten und erörtern. Die Landessynode setzt sich zusammen aus 66 gewählten und 12 vom Personalausschuss berufenen Mitgliedern und einem Vertreter der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen.

Gesetzesgrundlage für die Landessynode

Artikel 45–48 der Kirchenverfassung