Startseite Archiv Nachricht vom 16. Oktober 2020

Weihnachten 2020? "Gemeinden können, dürfen und sollten kreativ planen"

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Diskussionen um steigende Fallzahlen und innerdeutsche Reisen haben die vergangene Woche geprägt. Die Kanzlerin und die Landesregierungen haben getagt und strengere Regeln für Regionen mit starkem Infektionsgeschehen beschlossen. Was gilt nun für Gottesdienste - und können Gemeinden in der aktuellen Lage überhaupt schon für Weihnachten planen? Stefan Riepe ist Fachplaner für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragter für Veranstaltungen innerhalb der Landeskirche und gibt hier einen Überblick.

Was hat sich nach der intensiven politischen Debatte um steigende Corona-Infektionszahlen konkret für kirchliche Veranstaltungen verändert
Zunächst hat sich die rechtliche Lage in Niedersachsen nicht geändert. Es gelten weiter die Bestimmungen der aktuellen Verordnung vom 7. Oktober 2020 und darin insbesondere der Paragraf 9. Dieser ermöglicht uns die Durchführung aller kirchlichen Veranstaltungen, sofern ein Hygienekonzept nach Paragraf 4 etwa die Bestuhlung, die Wegeführung und weitere Details festlegt. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Konferenz in dieser Woche zeigen die Richtung auf, in die die nächsten Schritte der Politik gehen werden, beziehen sich aber nicht auf den kirchlichen Bereich, zumal sie noch nicht in geltendes Länderrecht übernommen worden sind.

Können Gottesdienste, Gruppentreffen und andere gemeindliche Aktivitäten also wie bislang stattfinden?
Es spricht rein rechtlich nichts dagegen, Gottesdienste, Gremiensitzungen und Gruppentreffen durchzuführen, solange sie im Rahmen des Hygienekonzeptes die Anforderungen des Infektionsschutzes berücksichtigen. Das passiert ja in dieser Form bereits seit vielen Wochen. Sollte der betreffende Landkreis aufgrund der dort herrschenden Zahlen schärfere Maßnahmen veranlassen, kann das auch Auswirkungen auf Veranstaltungen der Kirchengemeinden haben. Dann könnten die örtlichen Behörden auch geplante Vorhaben mit engeren Auflagen versehen - oder die Kirchengemeinde entscheidet sich, Veranstaltungen abzusagen, weil ihr das Risiko zu hoch erscheint. Denn klar ist in diesen Zeiten auch: Es ist nicht immer alles sinnvoll, was rechtlich möglich ist.

Und wie steht es mit Taufen und Beerdigungen? Was gilt hier?
Taufen und Trauerfeiern sind zunächst einmal Gottesdienste, die den gleichen Regeln wie andere Gottesdienste unterliegen. Bei Beerdigungen gibt es tatsächlich eine Änderung: Aus der aktuellen Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung ergibt sich, dass die bisherige Begrenzung auf 50 Personen beim Gang zum Grab nicht mehr gilt. Nach wie vor müssen Gäste von Trauerfeiern aber auch auf dem Friedhof die Abstandsregel einhalten.

Können Gemeinden überhaupt schon für Weihnachtsgottesdienste, die erfahrungsgemäße viele Menschen besuchen, planen? 
Auch hier gilt: Gemeinden können, dürfen und sollten kreativ und mit kühlem Kopf planen. Natürlich kann niemand die Entwicklung der Pandemie vorhersehen - entsprechende, gerade auch lokale Entwicklungen des Infektionsgeschehens können dazu führen, dass Pläne geändert werden müssen - das wissen alle Beteiligten inzwischen nur zu genau. Trotzdem: schon jetzt sollten Kirchengemeinden ihre Weihnachtsgottesdienste planen, denn die anderen Veranstaltungsformate erfordern eine besondere Vorbereitung. Auch hier gilt: Voraussetzung ist ein gut ausgearbeitetes Hygienekonzept. Ein Muster dafür stellen wir auf der Corona-Überblicksseite der Landeskirche zur Verfügung - der Veranstalter muss es durch entsprechende Angaben für die konkrete Veranstaltung oder das Veranstaltungsformat vervollständigen und die eigenen Hygienemaßnahmen dokumentieren. Wir empfehlen zudem die frühzeitige Abstimmung mit den lokalen Behörden. Nicht weil diese zwingend vorgeschrieben wäre - das ist sie nicht -, sondern weil es für beide Seiten hilfreich und entlastend sein kann.

Wie könnten Weihnachten 2020 Gottesdienste aussehen?
Prinzipiell ist vieles möglich - von mehreren, kürzeren Gottesdiensten in der Kirche bis hin zu einem größeren Weihnachtsgottesdienst im Fußballstadion oder auf dem Marktplatz. Für Räume, die als Versammlungsstätte genehmigt sind, etwa Stadthallen oder Bürgerhäuser, existiert womöglich bereits ein Hygienekonzept des Hauses. Wenn ein Ort genutzt werden soll, der üblicherweise nicht für die Versammlung von Menschen gedacht ist, zum Beispiel eine Scheune oder eine Sporthalle, muss die Gemeinde als Veranstalterin ein eigenes Konzept erstellen und zugleich unbedingt mit Ordnungsamt, Baubehörde und Feuerwehr über die notwendigen Schritte sprechen. Fluchtwege und Brandschutz spielen auch in Zeiten von Corona weiterhin eine Rolle.

Es ist in den Medien die Rede von Weihnachtsgottesdiensten in Fußballstadien. Ist das tatsächlich eine Option  - etwa für Heiligabend?
In der Tat werden eine Reihe von solchen Gottesdiensten aktuell an verschiedenen Orten geplant. Wenn das Wetter es zulässt, könnten Weihnachtsgottesdienste an der frischen Luft eine Variante sein, um größere Besucherzahlen als im Innenraum zu ermöglichen. Zumal mit der aktuellen Verordnung die Vorgabe, dass draußen entsprechende Sitzgelegenheiten vorhanden sein müssen, nicht mehr gilt. Es sind nun auch Veranstaltungen im Stehen möglich – und damit auch Gottesdienste mit größeren Besucherzahlen Allerdings ist auch dann die Einhaltung des Mindestabstandes zu gewährleisten. Wir empfehlen zudem, obwohl es nicht vorgeschrieben ist, weiterhin eine Dokumentation der Teilnehmenden.

Weitergehende Hinweise zur konkreten Planung finden Sie auf unserer zentralen Webseite unter http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de/. Wir werden diese auch in den kommenden Wochen stets aktualisieren, wenn Veränderungen der Niedersächsischen Verordnung dies erforderlich machen. Dort finden Sie auch die Mustervorlage für ein Hygienekonzept nach den Paragraphen 4, 7 und 8 der Niedersächsischen Verordnung. Das Musterkonzept ist jeweils durch entsprechende Angaben für die konkrete Veranstaltung oder das Veranstaltungsformat zu vervollständigen.

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