Änderung der Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (31.10.2020)
Das Land Niedersachsen hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) geändert und damit auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie veranlasst. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft.
Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Bund und Länder vereinbart haben, in zwei Wochen die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und etwaige Nachjustierungen vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang wurden auch die bestehenden Regelungen für die Kindertageseinrichtungen (§ 12) verändert. Im Einzelnen:
- Alle Kindertageseinrichtungen bleiben wie bisher im Regelbetrieb („Szenario A“), soweit nicht bereits von den zuständigen Behörden etwas anderes angeordnet wurde (z.B. in Delmenhorst).
- Einen Wechsel in den so genannten eingeschränkten Betrieb kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dieses kann auch nur dann angeordnet werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO erfüllt sind. Konkret: wenn ein konkreter Anlass für die Kindertageseinrichtung („…eine andere die Kindertageseinrichtung betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde…“, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1) und der Inzidenzwert von 100 kumulativ in den letzten sieben Tagen überschritten wurde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2).
- Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Wechsel in den eingeschränkten Betrieb angeordnet wird, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen.
- Es wird daher darum gebeten, die Entscheidungen der zuständigen Behörden abzuwarten.
- Ein Wechsel in den eingeschränkte Betrieb bedeutet:
- Für alle in der Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder wird ein Betreuungsangebot vorgehalten (§ 12 Abs. 2 Satz 2),
- Die Kinder sollen in festgelegten Gruppen betreut werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3),
- Offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von zeitgleich in der Kindertagesstätte betriebenen Gruppen sind nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 4),
- Jeder Gruppe werden von vornherein bestimmte Räumlichkeiten zugeordnet; die Nutzung einer gruppenübergreifend vorgehaltenen Räumlichkeit oder des Außengeländes der Einrichtung durch verschiedene Gruppen ist möglich, wenn die Räumlichkeit oder das Außengelände zeitgleich immer nur durch eine Gruppe genutzt wird. Dies gilt nicht bei ausreichend großen Außenflächen, bei denen eindeutig abgrenzbare Spielbereiche für einzelne Gruppen eine Durchmischung von zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung betriebenen Gruppen wirksam unterbinden (§ 12 Abs. 2 Sätze 5 und 6).
- Eine Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung und die Einrichtung einer Notbetreuung kann die zuständige Behörde nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 vorliegen. Vorsorglich sind hier bereits Kriterien benannt. Die Auswahl, welche Kinder dann in der Notbetreuung aufgenommen werden können, richtet sich nach § 13 Abs. 4 Sätze 3-5. Hier kommen dann wieder die aus dem 1. Lockdown bekannten Kriterien zur Anwendung.
- Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung gilt nach § 12 Abs. 4 weiterhin und ist zu beachten. Sobald der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung vom Kultusministerium aktualisiert werden sollte, werden wir Sie entsprechend informieren.
- Bei Personalausfällen, die sich aufgrund der bestehenden Pandemie ergeben, sind die rechtlichen Vorgaben des KiTaG und der 2. DVO-KiTaG zu der Qualifikation des erforderlichen Personals ausgesetzt (§ 12 Abs. 5). Was dieses konkret in der Umsetzung bedeutet und wo die Grenzen der Aufrechterhaltung der Betreuung liegen, muss letztendlich der Träger der Kindertageseinrichtung verantworten. Hier sind sowohl aufsichts- und haftungsrechtliche Aspekte als auch Aspekte der Fürsorgepflicht des Trägers gegenüber seinen Mitarbeitenden zu bedenken.