Hinweise für KiTas und Krippen

Änderung der Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (31.10.2020)

Das Land Niedersachsen hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) geändert und damit auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie veranlasst. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft.

Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Bund und Länder vereinbart haben, in zwei Wochen die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und etwaige Nachjustierungen vorzunehmen.
 
In diesem Zusammenhang wurden auch die bestehenden Regelungen für die Kindertageseinrichtungen (§ 12) verändert. Im Einzelnen:
 

  • Alle Kindertageseinrichtungen bleiben wie bisher im Regelbetrieb („Szenario A“), soweit nicht bereits von den zuständigen Behörden etwas anderes angeordnet wurde (z.B. in Delmenhorst).
  • Einen Wechsel in den so genannten eingeschränkten Betrieb kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dieses kann auch nur dann angeordnet werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO erfüllt sind. Konkret: wenn ein konkreter Anlass für die Kindertageseinrichtung („…eine andere die Kindertageseinrichtung betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde…“, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1) und der Inzidenzwert von 100 kumulativ in den letzten sieben Tagen überschritten wurde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2).
  • Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Wechsel in den eingeschränkten Betrieb angeordnet wird, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen.
  • Es wird daher darum gebeten, die Entscheidungen der zuständigen Behörden abzuwarten.
  • Ein Wechsel in den eingeschränkte Betrieb bedeutet:
    • Für alle in der Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder wird ein Betreuungsangebot vorgehalten (§ 12 Abs. 2 Satz 2),
    • Die Kinder sollen in festgelegten Gruppen betreut werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3),
    • Offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von zeitgleich in der Kindertagesstätte betriebenen Gruppen sind nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 4),
    • Jeder Gruppe werden von vornherein bestimmte Räumlichkeiten zugeordnet; die Nutzung einer gruppenübergreifend vorgehaltenen Räumlichkeit oder des Außengeländes der Einrichtung durch verschiedene Gruppen ist möglich, wenn die Räumlichkeit oder das Außengelände zeitgleich immer nur durch eine Gruppe genutzt wird. Dies gilt nicht bei ausreichend großen Außenflächen, bei denen eindeutig abgrenzbare Spielbereiche für einzelne Gruppen eine Durchmischung von zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung betriebenen Gruppen wirksam unterbinden (§ 12 Abs. 2 Sätze 5 und 6).
  • Eine Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung und die Einrichtung einer Notbetreuung kann die zuständige Behörde nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 vorliegen. Vorsorglich sind hier bereits Kriterien benannt. Die Auswahl, welche Kinder dann in der Notbetreuung aufgenommen werden können, richtet sich nach § 13 Abs. 4 Sätze 3-5. Hier kommen dann wieder die aus dem 1. Lockdown bekannten Kriterien zur Anwendung.
  • Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung gilt nach § 12 Abs. 4 weiterhin und ist zu beachten. Sobald der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung vom Kultusministerium aktualisiert werden sollte, werden wir Sie entsprechend informieren.
  • Bei Personalausfällen, die sich aufgrund der bestehenden Pandemie ergeben, sind die rechtlichen Vorgaben des KiTaG und der 2. DVO-KiTaG zu der Qualifikation des erforderlichen Personals ausgesetzt (§ 12 Abs. 5). Was dieses konkret in der Umsetzung bedeutet und wo die Grenzen der Aufrechterhaltung der Betreuung liegen, muss letztendlich der Träger der Kindertageseinrichtung verantworten. Hier sind sowohl aufsichts- und haftungsrechtliche Aspekte als auch Aspekte der Fürsorgepflicht des Trägers gegenüber seinen Mitarbeitenden zu bedenken.

RLT-Anlagen in Kindertageseinrichtungen, Information aus dem MK (26.10.2020)

Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) in Kindertageseinrichtungen
Seit dem 20.10.2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Grundlage ist die Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten.

Förderberechtigt sind die Länder, Kommunen sowie Unternehmen,  institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen, die zu mind. 50% durch Beteiligung oder sonstige Weise vom Bund, den Ländern oder Kommunen finanziert werden. Diese Voraussetzung halten wir für die evangelischen Kindertagesstätten in unserer Landeskirche für erfüllt.

Neben geeigneten Filtermaßnahmen (Aufrüstung auf H-13-/H-14-Filter), Maßnahmen zur Vermeidung des Umluft- bzw. Erhöhung des Frischluftanteils einer RLT-Anlage, Umbauten durch Zubau von infektionsschutzgerechten Filterstufen, werden auch Einbauten von Steuerungs- und Regelungselementen (insb. Co²-Sensoren) bezuschusst.

Auch diverse Begleitmaßnahmen, wie Wanddurchbrüche o.ä., die mit den förderfähigen Umbauten der Anlagen zusammenhängen, werden bezuschusst. Wichtig ist, dass die RLT-Anlage einen Regelvolumenstrom von mindestens 1.500 Kubikmeter pro Stunde aufweisen. Die Förderung beträgt 40% der förderfähigen Ausgaben und ist auf maximal 100.000 € pro RLT-Anlage begrenzt. Ausdrücklich nicht förderfähig sind komplette Neuanschaffungen von RLT-Anlagen.
Da die meisten Kindertageseinrichtungen in unserer Landeskirche nicht über RLT-Anlagen verfügen, wird eine Corona-gerechte Umrüstung nur in wenigen Einzelfällen möglich sein. Dort, wo in Kindertageseinrichtungen RLT-Anlagen betrieben werden, bitten wir zu prüfen, ob eine Umrüstung möglich ist und ggf. die Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Entsprechende Förderungen sind auf der Homepage des BAFA über ein elektronisches Antragsformular zu beantragen.
 

Corona-News- Empfehlung des Landeskirchenamts und des DWiN (20.10.2020)

In den letzten sechs Wochen sind in der Landeskirche Hannovers über 20 Kindertageseinrichtungen Gruppen oder sogar ganze Einrichtungen aufgrund bestätigter Corona-Infektionen von Kindern oder Mitarbeitenden befristet geschlossen worden. Die Infektionszahlen in Niedersachsen steigen wieder rasant an. Einzelne Regionen sind bereits Risikogebiete, viele Regionen erreichen bereits jetzt kritische Werte. Diese Entwicklung macht Sorgen, von einer entspannten Lage kann nicht mehr die Rede sein. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Lage nach den Herbstferien leider noch weiter zuspitzen wird. Das bedeutet auch: die Personalsituation in den Kitas wird stark angespannt bleiben bzw. sich verschärfen.

In den KiTas wird alles versucht, um einen Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen aufrecht zu erhalten. In Regionen, die den Risikowert (Inzidenzwert 50) überschritten haben, rücken die zuständigen kommunalen Körperschaften (Landkreise/kreisfreie Städte) den Gesundheitsschutz wieder stärker in den Vordergrund.
Folgende Maßnahmen wurden verfügt:

  • Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen hat in festen Gruppen stattzufinden.
  • Eine Durchmischung dieser Gruppen ist, soweit möglich, nicht erlaubt.
  • Die Betreuung nach offenen und teiloffenen Konzepten ist somit ausgeschlossen.

Auch das DWiN hat in Einzelfällen feststellen müssen, dass zum Teil wegen bestätigter Infektionen von einzelnen Personen ganze Einrichtungen mit mehreren Gruppen geschlossen werden mussten, da durch eine Betreuung nach offenen oder teiloffenen Konzepten eine Eingrenzung der stattgefundenen Kontakte nicht mehr möglich war. In der angespannten Lage ist es aber wichtig, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten zu minimieren. Es wird nicht anders möglich sein, als befristet auf eine pädagogisch sinnvolle und bewährte Arbeitsweise wieder ein Stück zu verzichten, um die Kindertageseinrichtungen so lange wie möglich und vertretbar geöffnet zu halten.

Das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk in Niedersachsen (DWiN) haben sich daher wie folgt abgestimmt:

Die Landeskirche Hannovers und das DWiN empfehlen den Trägern von Kindertageseinrichtungen nachdrücklich, bei steigendem Infektionsgeschehen in ihrer Region, spätestens aber ab Erreichen eines Inzidenzwertes von 35, die Betreuung in Kindertageseinrichtungen wieder in festen Gruppen zu organisieren, eine Durchmischung der Gruppen soweit wie möglich zu vermeiden und auf eine Betreuung nach offenen und teiloffenen Konzepten befristet einzustellen.

Bei der Umsetzung sind die KiTa-Leitungen im Sinne einer guten Krisenkommunikation gebeten, sich mit den kommunalen Partnern ins Benehmen zu setzen. Sofern in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten darüber hinaus von Seiten der zuständigen Behörden verfügt werden sollte (z.B. Wechsel vom Regelbetrieb in den eingeschränkten Regelbetrieb bzw. in das im Niedersächsischen Rahmenplan Corona Kinderbetreuung benannte „Szenario B“), wird darum gebeten, diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen.

Über bestätigte Infektionen in Kindertageseinrichtungen ist die zuständige Abteilung des DWiN nach wie vor zu informieren. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Kopie der elektronischen Meldung an das MK nach § 47 SGB VIII per E-Mail zugeleitet wird.

Aktuelle Entwicklungen zu bestätigten Infektionen mit dem Coronavirus in evangelischen Kindertageseinrichtungen (15.10.2020)

In den letzten fünf Wochen gab es Meldungen von insgesamt 17 Kindertageseinrichtungen (Stand: 15.10.2020) in der Landeskirche, die aufgrund von positiv bestätigten Corona-Infektionen entweder Gruppen oder die ganze Einrichtung befristet geschlossen haben. Parallel steigen auch die Infektionszahlen in Niedersachsen erheblich an. Zwei Landkreise in der Landeskirche Hannovers haben aktuell den Inzidenzwert von 50 überschritten (Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim), mehrere Landkreise haben bereits den Inzidenzwertes von 35 überschritten oder liegen dicht an dieser Grenze. Die Anfragen und Verunsicherungen von Eltern und Mitarbeitenden nehmen in den Einrichtungen wieder zu.

Die Vereinbarungen des gestrigen „Corona-Gipfels“ des Bundes mit den Ländern werden auch in Niedersachsen demnächst zu weiteren Anpassungen führen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind keine weiteren landesweiten Einschränkungen für Kindertageseinrichtungen geplant, allerdings kann und wird es vermutlich in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten zu regionalen Einschränkungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen kommen. Ein Beispiel ist aktuell der Landkreis Aurich, der befristet verfügt hat: „Die Betreuung in Kindertagesstätten hat in festen Gruppen stattzufinden. Eine Durchmischung dieser Gruppen ist, soweit möglich, nicht erlaubt. Die Betreuung nach offenen und teiloffenen Konzepten ist somit ausgeschlossen.“

Das Beispiel belegt, dass regional unterschiedliche Maßnahmen möglich sind und genutzt werden.

Sofern regional Einschränkungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen durch die zuständigen kommunalen Körperschaften verfügt werden, sind die KiTa-Leitungen gebeten, das DWiN zu informieren, damit in weiteren Beratungen mit dem Land Niedersachsen ein Überblick über die getroffenen Maßnahmen gegeben werden kann.

Regelbetrieb ab 01.08., Leitfaden 2.0 und überarbeiteter Hygieneplan (24.07.2020)

Das Kultusminsterium hat heute die neuen Fassungen

  • des Leitfadens „KiTa in Corona-Zeiten 2.0“ und
  • des „Rahmen-Hygieneplans Corona Kindertagesbetreuung“

mit Stand 24.07.2020 veröffentlicht.

Auf die Intervention der Kommunalverbände hin hat es Veränderungen gegeben; es bleibt jedoch bei einer Wiederaufnahme des Regelbetriebs zum 01.08.2020. Leitlinien und Rahmen-Hygieneplan sind in den letzten Tagen überarbeitet worden und wurden gestern im Rahmen einer Videokonferenz auch mit den Verbänden der freien Kita-Träger abgestimmt und nochmals angepasst. Sie werden voraussichtlich mittelfristig Gültigkeit haben für unterschiedliche denkbare Betreuungsszenarien abhängig vom Verlauf des Corona-Infektionsgeschehens.

  • Szenario A: Regelbetrieb unter Corona-Bedingen ab 01.08.2020
  • Szenario B: Eingeschränkter Regelbetrieb (regional oder landesweit) im Fall von erhöhtem Infektionsgeschehen
  • Szenario C: Quarantäne, Shutdown, Notbetrieb

Im Folgenden gibt es einige Hinweise zum Betrieb ab 01.08.2020. Diese Regelungen werden voraussichtlich längerfristig Anwendung finden.

Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen ab 01.08.2020 (Szenario A, S. 3-10 der Leitlinien):

  1. Alle Vorgaben des KiTaG, insbesondere Rechtsanspruch, Personalstandards und Bildungsauftrag einschließlich Sprachbildung und -förderung im letzten Kitajahr (§§ 2-4 KiTaG) gelten wieder. Das Kultusministerium gesteht zu, dass die vollständige Umsetzung im Einzelfall bis zum Ende der Sommerferien am 26.08.2020 in Anspruch nehmen kann. (S. 3-4 der Leitlinien)
  2. Die Eltern haben ab 01.08.2020 Anspruch auf vollumfängliche Betreuung entsprechend dem Betreuungsvertrag.
  3. Vorübergehende Ausnahmemöglichkeit vom Personalstandard notfalls noch bis Ende der Herbstferien: Unter folgenden Bedingungen können befristet bis 23.10.2020 fachfremde Personen (vorrangig bekannte Mitarbeitende wie FSJ-ler/innen, Bundesfreiwilligendiebstler/innen, Eltern) ausnahmsweise zweite Kräfte in einer Gruppe vertreten: Es muss ein coronabedingter Personalausfall vorliegen, eine regelrechte Vertretung ist nicht möglich, der Gruppenbetrieb kann nicht anders aufrecht erhalten werden und der Einsatz ist mit dem örtlichen Jugendamt abgestimmt. (S. 5 der Leitlinien)
    Das MK und alle Träger sind sich einig, dass dies eine Ultima Ratio ist und keinesfalls zu einer anhaltenden Verschlechterung der qualifizierten Personalstandards führen darf.
  4. Einsatz vulnerabler Mitarbeitender: Der Hinweis, wonach vulnerable Mitarbeitende grundsätzlich eingesetzt werden können, ist entfallen, da das MK hier keine Regelungskompetenz für sich sieht, und wurde durch einen Hinweis auf die Verantwortung des Trägers, das regionale Infektionsgeschehen, die betriebsärztliche Einzelfallprüfung und die Beratung durch das örtliche Gesundheitsamt ersetzt. Außerdem wird auf die Veröffentlichung des RKI hierzu verwiesen. Die Hinweise des RKI differenzieren bei den Risikogruppen. Erst bei Szenario B empfiehlt das MK, auf Wunsch der Mitarbeitenden einen Einsatz im Homeoffice zu prüfen. (S. 6 und 12 der Leitlinien)
    Weiterhin können sich alle Mitarbeitenden durch eine Mund-Nasen-Bedeckung schützen, soweit es umsetzbar ist.
  5. Es gelten für den Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen die Vorgaben des aktuellen Hygiene-Rahmenplans vom 24.07.2020. Das Durchmischungsverbot ist aufgehoben, ein offener Gruppenbetrieb nicht mehr untersagt. Ein offenes Konzept ist zulässig. Der offene Betrieb muss aber nicht zwingend vollumfänglich wiederaufgenommen werden. Das MK empfiehlt, wo möglich Abstand zwischen den Gruppen zu wahren entsprechend der Vorgabe der niedersächsischen Coronaverordnung, physische Kontakte möglichst zu vermeiden. (S. 8 der Leitlinien)
  6. Die wesentlichen Hygiene-Empfehlungen zu Händehygiene, Husten und Niesen, regelmäßiger Stoß- und Querlüftung, Abständen zwischen den Erwachsenen und Einschränkungen für Externe haben weiter Bestand.
    Bei Ausflügen sollten physische Kontakte außerhalb des Gruppengeschehens vermieden werden und Feiern möglichst im Freien mit geringer Teilnehmerzahl stattfinden. (S. 6-7 und 9 der Leitlinien)-
    Im Übrigen vergleichen Sie bitte die Ausführungen des Hygiene-Rahmenplans.
  7. Kranke Kinder: Kinder mit banalem Infekt (Schnupfen, leichter Husten) dürfen die Einrichtung besuchen.
    Kinder mit stärker ausgeprägten Krankheitszeichen (Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) müssen zu Hause bleiben und dürfen erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder in die Kita kommen, sofern kein Kontakt zu einer bestätigten Covid-Erkrankten bestanden hat.
    Bei schwererer Symptomatik (Fieber ab 38,5°C, schwerere Symptome, starker Husten) soll ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden (S. 14 Rahmen-Hygieneplan. In Szenario B gelten strengere Kriterien.)

Heike Krenzien

Landeskirchenamt
der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
(im Diakonischen Werk)
Ebhardtstraße. 3 A
30159 Hannover

 

Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2020 (15.07.2020)

Das Kultusministerium (MK) hat heute (15.07.2020) in einer Videokonferenz alle Träger von Kindertageseinrichtungen darüber informiert, dass es seine Pläne, den Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen ab 1. August 2020 wieder zuzulassen, weiter verfolgt.

Angesichts der seit mehreren Wochen in Niedersachsen anhaltenden niedrigen Infektionszahlen ist ein Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen ab 1. August 2020 vertretbar und soll durch eine weitere Änderung der Corona-Verordnung noch vor dem 1. August 2020 veröffentlicht werden.

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat deutlich darauf hingewiesen, dass das Land erst vor ein paar Tagen durch Änderung der Corona-Verordnung den „eingeschränkten Betrieb“ von Kindertageseinrichtungen bis zum 31.08.2020 verlängert habe. Zudem würden in dieser Woche die Schulferien und damit auch die Sommerschließzeiten von Kindertageseinrichtungen beginnen, so dass faktisch viele Einrichtungen geschlossen sind und ein „fließender Übergang“ bis zum Ende der Sommerferien faktisch nicht mehr zu verhindern sei. Das MK wurde gebeten, diesen faktischen Übergang bei seiner Kommunikation zu berücksichtigen, damit die Einrichtungen sich nach der Schließzeit darauf einrichten und eine gute Information der Eltern noch ermöglicht werden kann.

Durch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Kindertageseinrichtungen gelten nun bereits ab 01.08.2020 wieder alle Vorgaben des SGB VIII, des KiTaG und der Durchführungsverordnungen zum KiTaG. Der Betreuungsumfang entspricht wieder dem in den Betreuungsverträgen zwischen Träger und Eltern vereinbarten Stundenumfang. Personelle und räumliche Standards sind wieder zu beachten, offene Gruppenkonzepte sind grundsätzlich wieder zulässig.

Mitarbeitende, die einer Risikogruppe angehören (vulnerable Personen), können laut dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt vor dem Hintergrund des geringen Infektionsrisikos unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Hygieneregeln grundsätzlich wieder regelmäßig im Präsenzbetrieb in den Gruppen eingesetzt werden. Dieses ist von den Trägern im Einzelfall eigenständig zu überprüfen. Das Landesgesundheitsamt hat dem MK bestätigt, dass aktuell die Ansteckungsgefahr in Kindertageseinrichtungen eher gering sei, insbesondere geringer als zum Beispiel beim Einkaufen. Daher könne zum 1. August 2020 von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden. Ein besonderer Schutz sei durch die anhaltend niedrigen Infektionszahlen nicht mehr erforderlich, so dass ein direkter Kontakt mit Kindern wieder vertretbar sei. Aufgrund dieser Einschätzung ist der Einsatz von vulnerablen Personen wieder vertretbar, ein Arbeiten im „Homeoffice“ wird somit entbehrlich. In Zweifelsfällen bitten wir ggf. eine erneute arbeitsmedizinische Beurteilung einzuholen. Dabei sollte die neue Lageeinschätzung des Landesgesundheitsamtes zugrunde gelegt werden.

Weiterhin kann die strikte Trennung nach Gruppen aufgehoben werden. Lediglich in Bereichen, die ein besonderes Infektionsrisiko bergen können (z.B. Sanitärbereich oder Mittagessen), sollte anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft werden, ob die Beibehaltung von Trennungen nach wie vor sinnvoll ist.

Auch gelten weiterhin besondere Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Der Rahmenhygieneplan wird vom MK zurzeit überarbeitet und soll zusammen mit den Neuregelungen der Corona-Verordnung veröffentlicht werden.

Das MK hat in einem Entwurf eines Leitfadens den Planungsstand eines Regelbetriebs ab dem 1. August 2020 als „Szenario A – Regelbetrieb“ zusammengefasst. Sofern sich das Infektionsgeschehen regional oder landesweit wieder verschlechtern sollte, kann im Bedarfsfall wieder zu den inzwischen bekannten „Szenario B - Kita im eingeschränkten Betrieb“ oder „Szenario C – Quarantäne, Shutdown, Notbetreuung“ zurückgekehrt werden.

Die Szenarien B und C würden dann im Bedarfsfall durch Änderung der Corona-Verordnung aktiviert werden. Kleinere regionale Infektionsgeschehen, die ein „Szenario B“ wieder erforderlich machen, können auch durch örtliche Gesundheitsämter veranlasst werden. Damit soll mittelfristig Planungssicherheit ermöglicht werden.

Das MK ist derzeit dabei, einen neuen Entwurf einer Corona-Verordnung zu erarbeiten, in der dann auch die in den Anhängen beschriebenen Regelungen aufgenommen werden.

Angesichts der kurz bevorstehenden Schließzeiten und der Sommerferien wird vielerorts eine Kommunikation mit allen Beteiligten bis zum 1. August 2020 nicht mehr gewährleistet werden können. Wir bitten daher auch gegenüber den Eltern und Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass alsbald nach der Sommerpause der Regelbetrieb in Kindertagesstätten wieder aufgenommen werden kann. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie auf dem gewohnten Weg auf dem Laufenden halten.

Sofern es Rückfragen zu Konzeptionen, insbesondere zur Umsetzung der offenen Arbeit oder des Rahmenhygieneplans gibt, können sie an die landeskirchliche Fachberatung, Frau Brahms (Tel. 0511-3604-282, E-Mail: Erika.Brahms@diakonie-nds.de) gerichtet werden.

Arvid Siegmann
Oberkirchenrat
(Referat 52 - Kirchlich diakonische Einrichtungen und Kindertagesstätten)
Landeskirchenamt im Diakonischen Werk

Telefon: +49 511 3604 - 381
E-Mail: Arvid.Siegmann@diakonie-nds.de

Übergang zum Regelbetrieb Kita und Überlegungen zur befristete Aussetzung der dritten Kraft in Krippen (02.06.2020)

Am 29.05.2020 fand eine Videokonferenz zwischen dem Kultusministerium (MK) und den Trägerverbänden der Kindertagesstätten statt. Das MK wollte seine Pläne zu weiteren Öffnungen und zum Übergang in den Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen vorstellen und mit den Trägerverbänden abstimmen. Folgende mögliche Eckpunkte für weitere Öffnungen der bestehenden Kleingruppen wurden vorgestellt:

  1. Mit Wirkung vom 15.06.2020 soll eine weitere Stufe zum regulären Betrieb eingeleitet werden.
  2. Die bisher festgelegten Höchstzahlen für Notgruppen sollen ersatzlos entfallen. Dadurch soll den Trägern je nach räumlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen die Möglichkeit eröffnet werden, in eigenem Ermessen weitere Kinder wieder in die Stamm- oder Kleingruppen aufzunehmen.
  3. Der Fachkraft-Kind-Schlüssel nach KiTaG soll weiterhin keine Anwendung finden.
  4. Der Rechtsanspruch auf eine Betreuung nach SGB VIII soll weiterhin ausgesetzt bleiben.
  5. Die einzelnen Kleingruppen sollen weiterhin voneinander getrennt bleiben. Eine Durchmischung ist zu vermeiden. Eine Arbeit mit offenen Konzepten sei aus Sicht des MK derzeit noch nicht zu verantworten. Die Nachverfolgung von Infektionsketten müsse gewährleistet bleiben.
  6. Der Rahmenhygieneplan für Kitas gelte weiterhin als Empfehlung des Landes. Etwaige entstehende Mehrkosten könne das Land nicht mitfinanzieren. Sofern bei einem weiteren Rückgang des Infektionsgeschehens Lockerungen möglich seien, werde der Rahmenhygieneplan fortgeschrieben.
  7. Sofern nicht genügend Personal (z.B. Risikogruppen) zur Verfügung stünde, könnten im Notfall auch andere geeignete Personen (z.B. Eltern) in der Betreuung eingesetzt werden. Hierzu müsse lediglich ein Führungszeugnis nach § 72 a SGB VIII eingeholt werden. Auch seien befristete Beschäftigungen möglich. Eine zusätzliche Finanzierung des Landes sei aber nicht vorgesehen.

Seitens der Trägerverbände wurde betont, dass sich die Leitungen der Kindertageseinrichtungen in den letzten Wochen mit dem starken Wunsch der Eltern nach mehr Betreuung auseinandersetzen mussten, viele konfrontative Gespräche hatten und falschen Erwartungen entgegentreten mussten. Aus Sicht der Trägerverbände sei daher eine verlässliche Kommunikation und ein entsprechender Vorlauf bei weiteren Lockerungen erforderlich. Bisher habe das MK zum Teil über das Wochenende neue Regelungen erlassen und den Trägern keinen angemessenen Vorlauf ermöglicht. Weitere Öffnungen müssten organisatorisch und personell vorbereitet werden und mit den Eltern kommuniziert werden. Auch bedürfe die örtliche Abstimmung zwischen kommunalen und freien Trägern Zeit, um den Eltern vor Ort möglichst abgestimmte Angebote machen zu können. Dieses sei in einer so kurzen Frist nicht zu schaffen. Seitens der Mehrheit der Trägerverbände wurde daher als Termin für die weiteren Öffnungen der 22.06.2020 vorgeschlagen. Dieser Zeitpunkt soll nun im MK geprüft werden.

Abschließend bestätigte das MK auf Nachfrage, dass es Überlegungen gäbe, die verbindliche Einführung einer dritten Kraft in Krippengruppen durch einen Erlass befristet für fünf Jahre auszusetzen. Die bestehende Förderung der zusätzlichen Krippenkräfte über die Landesfinanzhilfe soll aber fortgeführt werden. Die Trägerverbände sollen demnächst im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Einschätzung: Das MK wird demnächst  weitere Öffnungen, über die bestehenden Höchstzahlen hinaus, zulassen. Hierzu sollen die Höchstzahlen aufgehoben werden, so dass jeder Träger selbst entscheiden kann, wie viele Kinder er aufnimmt. Das MK hält einen solchen Schritt angesichts des aktuellen Virusgeschehens für vertretbar und angesichts der zunehmenden Not der Eltern, die Betreuung der Kinder selbst sicherzustellen, für erforderlich. Allerdings sollen die einzelnen Gruppen weiterhin voneinander getrennt bleiben, eine Durchmischung soll vermieden und die Arbeit in einem offenen Konzept sei weiterhin nicht vorstellbar. Zudem sollen auch die empfohlenen Maßnahmen des Rahmenhygieneplans weiterhin beachtet werden.

Von Seiten der Träger wurde deutlich gemacht, dass eine solche Umstellung einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf erforderlich macht und einer verlässlichen Kommunikation mit den Kommunen und Eltern bedarf. Bereits beim Vorstellen des Stufenplans des Landes zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen hat die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in Ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2020 deutlich gemacht: „Spätestens bei einer Ausweitung der Notbetreuung zum Ende der Stufe 2 mit einer Höchstkinderzahl von maximal 2/3 der Kinder wird der Betreuungsbedarf ohne pädagogische Fach- und Betreuungskräfte, die zu Risikogruppen gehören, nicht mehr gedeckt werden können. Insbesondere für die Stufe 3 „Aufnahme des Regelbetriebs“ ist zu prüfen, wie eine weitere Beschäftigung von Risikopatienten möglich ist und welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dafür treffen muss.“

Eine mögliche weitere Ausweitung können die Träger der Kindertageseinrichtungen nur nach den räumlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten vor Ort gestalten. Dabei werden die Träger das Spannungsfeld zwischen Elternbedarfen, Kindeswohlaspekten, Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Entwicklung des Infektionsgeschehens zu beachten und abzuwägen haben. Dieses bleibt nach wie vor eine große Herausforderung und Verantwortung.

Es bleibt abzuwarten, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt nun das MK die weiteren Öffnungen per Erlass festlegt und den Trägern der Kindertageseinrichtungen einen umfassenden Spielraum zur örtlichen Ausgestaltung eröffnet. Wir bitten aber angesichts der kurzen Fristen für weitere Öffnungen schon jetzt mit den Einrichtungsleitungen im Blick auf die einzelnen Kindertagesstätten konkret zu prüfen, wie eine weitere Öffnung ermöglicht und welche räumlichen, personellen und organisatorischen Grenzen vor Ort bestehen. Dieses sollte im Vorfeld mit Eltern und Kommunen kommuniziert werden, um möglichen falschen Erwartungen entgegentreten zu können. Ein uneingeschränkter Regelbetrieb wie vor der Corona-Pandemie wird in der nächsten Zeit nicht möglich sein! Dieses sollte allen Beteiligten verdeutlicht und hierfür um Verständnis geworben werden. Daher wird es in den nächsten Wochen und insbesondere nach der Sommerpause darum gehen, einen regulären Betrieb mit möglichst vielen Kindern unter Beachtung von erforderlichen Hygienemaßnahmen, getrennten Gruppen, Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und möglichst viel Normalität für die Kinder zu planen. Die Eingewöhnung von neu aufzunehmenden Kindern und die Wiedereingewöhnung aller bestehender Kinder ist zu organisieren. Dieses bedeutet für die Leitungen der Einrichtungen und die Beschäftigten eine große Herausforderung. Wir bitten daher die Geschäftsführungen und Träger, die Leitungen der Einrichtungen und die Beschäftigten hierbei zu unterstützen.

Im Blick auf die Überlegungen zur befristete Aussetzung der dritten Kraft in Krippen sowie über die weiteren Entwicklungen zur weiteren Öffnung der Kindertageseinrichtungen werden die KiTas weiter auf dem Laufenden halten.

Weiterhin wird darauf aufmerksam gemacht, dass die freien Trägerverbände über die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) bereits am 8. April 2020 das MK dringend darum gebeten hat, sich dafür einzusetzen, dass auch die pädagogischen Fachkräfte, die in den Notgruppen arbeiten, ebenso einen bevorzugten Zugang zu den Testcentern, sowie schnelle Rückmeldungen zu den Testergebnissen, erhalten, damit die Notgruppenversorgung auch weiterhin gesichert bleiben kann. Die Kirchengewerkschaft hat aufgrund eines akuten Falls nunmehr ebenfalls beim MK die Bitte um einen schnellen Zugang zu Testungen als notwendige Schutzmaßnahme im Rahmen eines offenen Briefs dargelegt.

Arvid Siegmann, Oberkirchenrat

Landeskirchenamt im Diakonischen Werk

Ebhardtstr. 3 A, 30159 Hannover