Startseite Archiv Nachricht vom 18. April 2018

EuGH-Urteil: Kirchen in Niedersachsen wollen Richtlinien überprüfen

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Hannover. Nach dem Luxemburger Urteil über die Bevorzugung von Kirchenmitgliedern bei Stellenbesetzungen wollen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen ihre Richtlinien für die Einstellung von Mitarbeitern überprüfen. "Wir werden die Urteilsbegründung im Detail auswerten und bei der Umsetzung der Loyalitätsrichtlinie in unseren Kirchen berücksichtigen", erklärten die leitende Kirchenjuristin Stephanie Springer und Diakonie-Vorstandssprecher Hans-Joachim Lenke am Dienstag in Hannover. Kirche und Diakonie beschäftigen in Niedersachsen mehrere Zehntausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Springer ist Mitglied im Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am Dienstag entschieden, dass beim Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für die Arbeit in einer kirchlichen Einrichtung "objektiv" ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der Tätigkeit bestehen muss. Das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft in der Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber im Einzelfall müsse zudem gerichtlich überprüfbar sein, urteilten die Richter in Luxemburg.

Die bestehende Loyalitätsrichtlinie nehme bereits wichtige Forderungen des EuGH auf, erklärten Kirche und Diakonie in Niedersachsen. Darin bestimmten die Kirchen, für welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zur evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche zwingend erforderlich sei. Zugleich definierten sie, unter welchen Bedingungen Ausnahmen möglich seien: "Der EuGH ermahnt uns in seinem Urteil, die Regelungen klar zu beschreiben, konsequent umzusetzen und den Bezug auf den kirchlichen Auftrag zu benennen."

Nach Ansicht der oldenburgischen Oberkirchenrätin Susanne Teichmanis hat der Gerichtshof das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich bestätigt. Damit bleibe dieses Recht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen, sagte die leitende Juristin. Kirche und Diakonie könnten ihr Arbeitsrecht also weiterhin autonom gestalten. Teichmanis zufolge müsse nun das Urteil des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden. Anschließend sei zu prüfen, ob die Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik vereinbar ist. Es sei fraglich, wie die Gerichte im religiös neutralen Deutschland differenziert die Anforderungen kirchlicher Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden beurteilen wollen, sagte die Kirchenjuristin.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) teilte mit, sie sehe durch das Urteil ihre Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Die Prägung der Arbeit in der Kirche hänge maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre christliche Haltung in das Wirken der Einrichtungen und Unternehmen von Kirche, Diakonie und Caritas einbringen, sagte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke, in Hannover. Deswegen sei es wichtig, dass den Kirchen Gestaltungsfreiheit bei der Personalauswahl gewährleistet werde. Diese Freiheit schränke der EuGH nun über das Europarecht ein.

Der Göttinger Kirchenrechtler Hans Michael Heinig sagte, die Kirche werde künftig ihre Anforderungen an Bewerber bezogen auf Einrichtung und konkreten Arbeitsplatz stärker begründen oder auf das Erfordernis einer Religionszugehörigkeit für manche Bereiche ganz verzichten müssen. Zugleich prognostizierte Heinig geringe Auswirkungen des Urteils: An der Einstellungspraxis werde sich vorerst nicht viel ändern, denn eine Grundloyalität zum Arbeitgeber dürfe weiter verlangt werden.

epd-Landesdienst Niedersachsen-Bremen

Information: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Wenn kirchliche Arbeitgeber von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen, muss dies Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland. Eine konfessionslose Berlinerin hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt. (AZ: C-414/16)

Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird, erklärte der EuGH. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei.

Im Lichte des EuGH-Urteils muss nun die deutsche Justiz über den Fall entscheiden und der Klägerin gegebenenfalls die von ihr geforderten rund 10.000 Euro Entschädigung zusprechen. Das evangelische Kirchenrecht verlangt grundsätzlich von allen Mitarbeitern, dass sie evangelisch sind. Es gibt aber Ausnahmen für andere christliche Konfessionen und seit vergangenem Jahr auch für Anders- und Nichtgläubige.

epd-Landesdienst Niedersachsen-Bremen