Kirchenordnungen

Kirchenordnungen regelten das Leben

Um die Reformation zur sichern, wurden in fast allen evangelischen Territorien Kirchenordnungen erlassen. Diese Ordnungen bauten auf dem Augsburger Bekenntnis von 1530 auf. Sie enthielten im ersten Teil Aussagen zum Bekenntnisstand und zur neuen Lehre; ferner wurden Gottesdienstordnungen und Bestimmungen zum Schulrecht (die Verantwortung für den Schulunterricht und die Schulaufsicht lag bei den Pastoren) sowie Bestimmungen über die Kirchenzucht aufgenommen. Lehre und Verkündigung, Gottesdienst und Gemeindeordnung - heute auf Agende, Kirchengesetz und Kirchenverfassung aufgeteilt - bildeten in den reformatorischen Kirchenordnungen ein Ganzes.
Für die hannoversche Landeskirche sind vor allem zwei Kirchenordnungen wichtig geworden: die Lüneburger Kirchenordnung und die zuerst 1569 für das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg erlassene "Calenberger Kirchenordung". Sie sind noch immer prinzipiell die Grundlage für die heute in der Landeskirche existierenden kirchenleitenden Organe.

Die Lüneburger Kirchenordnung teilte das Land in Superintendenturbezirke auf und sah einen Generalsuperintendenten, er trug den Namen "Generalissimus", vor. Dieser hatte die Aufgabe, Pastoren zu ordinieren und zu visitieren, er war wichtigstes (theologisches) Mitglied im Konsistorium. Die geistlichen und weltlichen Räte dieser Behörde traten viermal im Jahr zusammen. So bereitete die Lüneburger Kirchenodnung mit dem Amt des Generalsuperintendenten das Amt des Landesbischofs vor.

Die Calenberger Kirchenordnung kannte mehrere nebenamtlich tätige Generalsuperintendenten. Dagegen war das Konsistorium eine fest eingerichtete Behörde mit hauptamtlichen Mitarbeitern. Aus dem so gefaßten Amt des Generalsuperintendenten entwickelte sich das heutige Amt des Landessuperintendenten, und das ständige Konsistorium ist in etwa der Vorläufer des heutigen Landeskirchenamtes.
 

(aus: Die evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, 1988)

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