Eine grundlegende Neuorganisation der Kirchenverwaltung und die Einführung einer Synodalverfassung waren unter den konservativen Königen Ernst August und Georg V. nicht möglich. Immerhin wurde über ein übergeordnetes Oberkonsistorium nachgedacht:
1851 lag ein erster Entwurf für eine Verordnung zur „Errichtung eines Oberconsistoriums” vor. Er wurde sehr kontrovers diskutiert. Die Hauptsorge des Königs war die Einschränkung seiner Rechte als „Summus Episcopus”. Zahlreiche Schriften wurden zu dieser Frage verfasst. Da der Staatsrat nur einmal im Jahr zu diesem Thema beriet und auch der König keinen Wert auf eine Beschleunigung legte, zog sich das Gesetzgebungsverfahren hin.
Ab 1859 versuchte Kultusminister Friedrich v. Bothmer, das Verfahren voranzutreiben. Als 1861 endlich ein konsensfähiger Verordnungsentwurf vorlag, war dieser auf die größtmögliche Wahrung der aktuellen Rechtsstände ausgelegt: Die neue Behörde sollte möglichst wenig verändern, kaum auffallen und am wenigsten in die Herrschaftsrechte des Königs eingreifen!
Zur Beratung des Entwurfes tagte vom 26. April bis 1. Mai 1861 ein Konzil. Es beschloss die Verordnung und den Namen „Landeskonsistorium”, beides wurde vom anwesenden König laut Protokoll auch mündlich genehmigt – doch bevor die Verordnung ausgefertigt und offiziell verkündet werden konnte, starb Kultusminister v. Bothmer am 21. Dezember 1861 – und Georg V. ließ das Gesetzgebungsverfahren sofort fallen. 2