Durch den Artikel 4 des Grundgesetztes wird die freie Ausübung der Religion jedem Bürger und jeder Bürgerin gewährt. Diese Freiheit ist „unverletztlich” heißt es im 1. Absatz. Die §§ 53 ff des Strafvollzugsgesetzes führen die praktische Umsetzung dieses Grundrechtes näher aus. Dort heißt es: „... dem Gefangenen (darf) religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.”
Auf dieser Grundlagen ist es Seelsorgerinnen und Seelsorgern immer möglich, Gefangene zu besuchen und sie in ihrer Religionsausübung zu unterstützen ohne dabei selbst Teil des Strafvollzugs zu sein. Schwerpunkte der Arbeit des Seelsorgers und der Seelsorgerin sind Einzelgespräche, Gruppengespräche sowie Gottesdienste.
Wichtig für die Arbeit im Strafvollzug ist die absolute Diskretion des Seelsorgers und der Seelsorgerin. Sowohl bei den Inhaftierten als auch beim Personal ist die Verschwiegenheit über Gesprächsinhalte maßgeblich für das Gelingen der Arbeit.
Das Fundament dieser Seelsorge im Strafvollzug ist der Glaube an die Barmherzigkeit Gottes und das Wort Jesu: „Ich war im Gefängnis und ihr habt mich besucht.” Mt 25,36.