Startseite Archiv Nachricht vom 10. Juni 2020

Umgang mit dem Corona-Virus im kirchlichen Leben

Die vollständige Darstellung von Archivmeldungen befindet sich noch im Aufbau. Schauen Sie in Kürze noch mal vorbei!

Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannovers

Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen die Vorgaben und die Empfehlungen der staatlichen und kommunalen Behörden.

Konkrete Entscheidungen treffen Pfarramt und Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und die Leitungen der Einrichtungen.

09.6. Aktualisierte Handlungsempfehlungen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Abschnitt 'Arbeit mit Kindern und Jugendlichen'

05.6. Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Mitarbeitenden, die einer sogenannten Risikogruppe angehören (privatrechtlich Beschäftigte) im Abschnitt "Arbeits- und dienstrechtliche Fragestellungen"

05.6. Aktualisierung der Zahl der Teilnehmenden an einer Beisetzung im Abschnitt 'Beerdigungen'.

05.6. Hinweise zur erlaubten Zahl der Teilnehmer*innen an privaten Feiern anlässlich einer Taufe, Trauung der Konfirmation in den Abschnitten 'Taufen und Trauungen' bzw. 'Konfirmation und Konfirmandenarbeit' 

05.6. Aktualiserung der Belegungsobergrenze für Tagungshäuser im Abschnitt 'Tagungsstätten, Kirchliche Häuser, Kirchliche Räume'

05.6. Hinweis, dass Juleica-Inhaber*innen künftig wieder Angebote im Kinder- und Jugendbereich leiten dürfen im Abschnitt 'Arbeit mit Kindern und Jugendlichen' 

28.5. Empfehlung zur Dokumentation von Kontaktdaten von Gottesdienstbesucher*innen im Abschnitt 'Gottesdienste, Andachten und Kirchenmusik'

28.5. Bereitstellung eines Muster-Hygienekonzeptes und eines Muster-Reinigungsplans für Gemeindehäuser im Abschnitt 'Tagungsstätten, Kirchliche Häuser, Kirchliche Räume'

27.5. Aktualisierung  der Handlungsempfehlungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Abschnitt "Arbeit mit Kindern und Jugendlichen"

27.5. Handlungsempfehlungen für kirchenmusikalischen Unterricht und Proben im Abschnitt 'Gottesdienste, Andachten und Kirchenmusik'

Bitte beachten Sie auch die Links und Dokumente rechts auf dieser Seite! 

Ab dem Sonntag dem 10. Mai 2020 kann nach einer Verordnung des Landes Niedersachsen wieder Gottesdienst gefeiert werden. Für Gottesdienste unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln hat die Landeskirche Handlungsempfehlungen für die Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten erarbeitet.

Über die Wiederaufnahme von Gottesdiensten und die Anwendung der Handlungsempfehlungen auf die örtlichen Verhältnisse entscheidet der Kirchenvorstand mit dem Pfarramt. Gemeinsam tragen sie auch die Verantwortung für die sachgerechte Umsetzung und die Einhaltung der Vorgaben.

Wenn die Kirche auch an Werktagen geöffnet ist für Stilles Gebet und Einkehr, orientieren Sie sich bitte an den Empfehlungen der Landeskirche für verlässlich geöffnete Kirchen

Dokumentation von Gottesdienstteilnehmer*innen

Wie empfehlen, vor Beginn eines Gottesdienstes – insbesondere bei Kasualien - die Teilnehmenden um die freiwillige Angabe ihrer Kontaktdaten zu bitten und diese in einer Liste zu dokumentieren. Diese Liste wird vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet. Diese Aufgabe sollte von einem Mitglied des Kirchenvorstandes wahrgenommen werden.

Bei einer freiwilligen Angabe der persönlichen Daten und dem geschützten Umgang damit, bedarf es keiner weiteren datenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Wenn die Abfrage der Daten verbindlich erfolgen soll, bedarf es einer datenschutzkonformen Lösung. Ein Muster dafür finden Sie hier.

Gottesdiensten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen

Für Patientinnen Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen in Alten- und Pflegeheimen sowie für das Personal können Andachten und Gottesdienste in kleinerem Format stattfinden. Gäste von außerhalb können vorerst nicht teilnehmen.

Sofern die Einrichtungen über ein entsprechendes Hygienekonzept verfügen, können nach vorhergehender Rücksprache mit der Einrichtungsleitung Angebote und Begegnungsmöglichkeiten in kleinerer Runde stattfinden.Die Wiederaufnahme steht unter der Voraussetzung der Einhaltung der hygienischen Rahmenbedingungen, wie sie in den kirchlichen „Handlungsempfehlungen zu Gottesdiensten unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln“ beschrieben sind. Maßgeblich sind zudem die Hygienepläne der Einrichtung, die Freigabe durch das zuständige Gesundheitsamt und die ausdrückliche Genehmigung durch die Einrichtungsleitung.

Empfehlungen für Einrichtungen und Seelsorgende zum Download

Freiluftgottesdienste

Freiluftgottesdienste sind Gottesdiensten in Kirchenräumen gleichgestellt und es gelten die gleichen Regelungen (vgl. § 2c der „Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 8. Mai 2020).

Kirchenmusik

Seit dem 22. Mai ist es möglich, dass Musikunterricht für Bläserinnen und Bläser sowie Chöre in Kleingruppen von bis zu vier Personen stattfindet.Das Posaunenwerk hat für die Durchführung von Unterricht und Proben in Kleingruppen Handlungsempfehlungen herausgegeben, die sinngemäß auch für andere Instrumentalgruppen und Chöre angewandt werden können.

Zu den Möglichkeiten von Kirchenmusik bei Veranstaltungen unter freiem Himmel werden wir ab Montag, 8.6. informieren

Zu den Handlungsempfehlungen

Der Einsatz eines solistischen Bläsers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand in der Kirche denkbar, wenn ein ausreichender Abstand zu anderen Mitwirkenden und Teilnehmen eingehalten wird. Als ausreichend wird ein Abstand von mindestens 5 Metern empfohlen. 

Bei Freiluftgottesdiensten ist der Einsatz einer kleinen Bläsergruppe von bis zu 6 Personen denkbar. Sie halten untereinander einen Abstand von 3 Metern und zu anderen Mitwirkenden und Teilnehmenden von 10 Metern.

Diakonische Bläsereinsätze unter freiem Himmel bei Einhaltung der genannten Abstandsregeln begrüßen wir.

Urlauberseelsorge – Kirche im Tourismus

Nachdem für die touristischen Regionen in der Landeskirche Öffnungen vorgenommen wurden, nimmt die Urlauberseelsorge ihre Arbeit wieder auf und unterstütz die Gemeinden in den Tourismusregionen. Handlungsempfehlungen für die entsprechenden Kirchengemeinden stehen zum Download zur Verfügung.

An Feiern anlässlich einer Taufe oder einer Trauung können bis zu 50 Personen teilnehmen. Das bezieht sich auf die privaten Feierlichkeiten.

Die Zahl der am Gottesdienst Teilnehmenden ergibt sich weiterhin aus der Zahl der in der Kirche oder Kapelle zur Verfügung stehenden Sitzplätze.

Konfirmandenarbeit

Im Zuge der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen ist die Konfirmandenarbeit wieder möglich geworden. Die Jugendlichen, die den siebten und achten Jahrgang der Schulen besuchen, haben damit bereits vor Beginn ihres Präsenzunterrichts (vermutlich im Juni) die Chance, sich mit anderen Jugendlichen zu treffen, auch wenn Abstand Pflicht ist, keine Umarmung möglich sind oder einige Formen der Gruppenarbeit nicht genutzt werden können.

In den letzten Wochen wurde unter veränderten und herausfordernden Bedingungen der Kontakt zu den Konfirmand*innen gehalten und die Konfirmandenarbeit teilweise insbesondere digital weitergeführt. Die neu entwickelten, gerade auch die digitalen Arbeitsformen werden die Konfirmandenarbeit zukünftig mit prägen.

Die Handlungsempfehlungen skizzieren, wie unter den Bedingungen von Corona und Einhaltung der bekannten Regeln zum Schutz vor Infektionen die Konfirmandenarbeit fortgeführt werden kann.

Konfirmationen

Die ursprünglich für die Wochen nach Ostern geplanten Konfirmationsgottesdienste sind aufgrund der aktuellen Situation auf spätere Termine verschoben worden. Es werden aber auch im Herbst vermutlich keine „großen“ Konfirmationsgottesdienste stattfinden können. Es ist zu überlegen, ob die Gruppen geteilt werden können und/oder im nächsten Jahr ein Konfirmationsgottesdienst für alle gefeiert werden kann.

An Feiern anlässlich einer Konfirmation können bis zu 50 Personen teilnehmen. Das bezieht sich auf die privaten Feierlichkeiten.

Die Zahl der am Konfirmationsgottesdienst Teilnehmenden ergibt sich weiterhin aus der Zahl der in der Kirche oder Kapelle zur Verfügung stehenden Sitzplätze.

Für Seelsorge und Begleitung stehen Pastorinnen und Pastoren so wie die mit der Seelsorge Beauftragte gerade in solchen Krisenzeiten zur Verfügung. Manches ist auf telefonischem oder elektronischem Weg möglich. 

Hausbesuche sollten nur im Ausnahmefall in ganz dringenden seelsorglich begründeten Fällen gemacht werden. In der Allgemeinverfügung vom 22.03.20 werden als notwendige Tätigkeiten, die weiterhin zulässig sind, genannt: „die Begleitung Sterbender“ sowie „die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche“.

Im Einzelfall können für Seelsorgerinnen und Seelsorger Ausnahmen vom Verbot, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu betreten, zugelassen werden.

Dabei sind die erforderlichen Verhaltensmaßregeln zu beachten.
Wir empfehlen, dass Seelsorgerinnen und Seelsorger sich bei beabsichtigten Besuchen vorher mit der Einrichtungsleitung in Verbindung setzen.

Die Zahl der Teilnehmenden bei Beerdigungen ist begrenzt:

Beim Trauergottesdienst in der Kirche oder Kapelle ergibt sich die Zahl der Teilnahmen aus der Anzahl der zur Verfügung stehen Plätze entsprechend der landeskirchlichen „Handlungsempfehlungen für Gottesdienste unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen“.

Am Gang zum Grab und der Beisetzung auf dem Friedhof dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen; das gilt auch für den Aufenthalt an der Grab- oder Beisetzungsstelle.

Die Zahl der am Trauergottesdienst Teilnehmenden ergibt sich weiterhin aus der Zahl der in der Kirche oder Kapelle zur Verfügung stehenden Sitzplätze (s.o.).

Die Verkündigung des Wortes Gottes geschieht in Wort und Sakrament. Wortverkündigung und Sakrament sind unterschiedliche Weisen, in denen das Evangelium verkündigt wird. In beiden kommt das ganze Wort Gottes zu uns Menschen. Darum ist die Feier des Abendmahls für Verkündigung und Feier des Gottesdienstes nicht unabdingbar und es kann ausnahmsweise auch Zeiten geben, in denen das Abendmahl nicht gefeiert wird.

Zur Feier des Abendmahl in der jetzigen Zeit gibt es eine Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD.

Seit dem 25. Mai 2020 sind im Rahmen von Jugendberatung und Jugendarbeit Treffen von bis zu zehn Personen möglich.

Diese Angebote können nun auch unter Aufsicht ehrenamtlichen qualifizierten Person, die Inhaberin einer Jugendleitercard ist, durchgeführt werden.

Näheres dazu finden Sie in den aktualisierten „Handlungsempfehlungen für die kirchliche und jugendverbandliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ in der aktualisierten Fassung vom 09. Juni 2020“.

Für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Konfirmandenarbeit gelten die gleichen Standards bei den Abstands- und Hygienereglungen.

Handlungsempfehlungen, rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Download

Dienstreisen

Grundsätzlich empfehlen wir allen hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden einen Verzicht auf Dienstreisen. Bei hauptamtlich Mitarbeitenden sind Ausnahmen von der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu genehmigen. Ausgenommen davon bleiben seelsorgliche Besuche, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden.

Gremiensitzungen, Besprechungen

Gewählte Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts können Sitzungen durchführen, wenn die bekannten Abstands- und Hygienevorgaben erfüllt werden. Das bedeutet, dass wieder Kirchenvorstands- und Kirchenkreisvorstandsitzungen sowie Kirchenkreissynoden stattfinden können. Wir empfehlen allerdings weiterhin, diese Zusammenkünfte auf das Notwendigste zu beschränken. Zu den den entsprechenden Hinweisen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für Gremiensitzungen mit Video- oder Telefonkonferenzen sind auch weiterhin gültig, d.h. Beschlüsse können auch weiterhin in diesem Rahmen oder im Umlaufverfahren gefasst werden. (S. "++ KV-Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit möglich").

Tipp: Die Landeskirche bietet unter der Adresse https://www.konferenz-e.de ein System zur Durchführung von datengeschützten Videokonferenzen an.  Anleitung: https://hilfe.konferenz-e.de 

Gemeindehäuser – Kirchliche Räume

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat festgelegt, dass Einrichtungen ihre Arbeit nur wieder aufnehmen dürfen, wenn Schutzmaßnahmen sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend vor der Ansteckung durch das SARS-Corona-Virus geschützt werden. Den Rahmen für den erforderlichen Schutz bildet ein individuell für jede Einrichtung erstelltes Hygienekonzept.

Für ein entsprechendes Konzept Gemeindehäuser und andere kirchliche Gebäude mit „Publikumsverkehr“ stellen wir Bausteine zur Verfügung, aus denen vor Ort jeweils ein Schutzkonzept erstellt werden kann. Ebenso fügen wir ein Muster für einen Reinigungsplan bei.

Gemeindebüros

Die Frage, ob, wann und in welcher Form die Pfarrbüros wieder für Besucherinnen und Besucher geöffnet werden, soll in den Kirchengemeinden entschieden werden.

Tagungshäuser

Für Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen gilt eine Belegungsquote von bis zu 80%. Untersagt sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger.

Verlässlich geöffnete Kirchen

Für verlässlich geöffnete Kirchen stehen Handlungsempfehlungen zum Download zur Verfügung.

Auf einer Übersichtsseite haben wir aktuelle Informationen für Kindertagesstätten zusammengestellt.

(05.6.) Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Mitarbeitenden, die einer sogenannten Risikogruppe angehören (privatrechtlich Beschäftigte) zum Download

(19.5.) Schutzkonzept für den Pfarrdienst während der Corona-Pandemie zum Download

(27.4.) Die Präsidentin und der Vorsitzende des Gesamtausschusses (GA) der MAVen empfehlen in einer gemeinsamen Erklärung, dass MAVen ihre Sitzungen im Wege von Videokonferenzen abhalten und die dort gefassten Beschlüsse als rechtswirksam anerkennen.

(27.4.)  In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) wurde die bislang fehlende Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung geschaffen.

(19.4.) Das Kollegium des Landeskirchenamts hat am 16.4.2020 Grundsätze für Zahlungen ohne Rechtsgrund im Zusammenhang mit abgesagten Konzerten, Orgeldiensten und anderen Dienstleistungen sowie die entsprechenden Hinweise zur Rechtslage beschlossen. Sie stehen unten zum Download bereit.

Bei  arbeits-, dienst- und tarifrechtlichen Fragestellungen orientieren wir uns an den Hinweisen des Landes Niedersachsen zum Umgang mit dem Corona-Virus.

Wir bitten alle Pastorinnen und Pastoren sowie die kirchlichen Dienststellen verlässlich erreichbar zu sein. Dazu gehört auch, dass auf Anrufbeantwortern benannt wird, zu welchen Zeiten die Erreichbarkeit gewährleistet ist. 

Gottesdienste im Fernsehen, im Radio und im Internet

Wir weisen auf die sonntäglichen Gottesdienste im Fernsehen und Radio sowie die täglichen Andachten im Rundfunk hin. Die Landeskirche bietet auf der Seite zuhause-gottesdienste.de an jedem Sonntag einen Online-Gottesdienst an.

Über weitere mediale Angebote informieren wir Sie > hier..