Startseite Archiv Nachricht vom 07. Mai 2020

Umgang mit dem Corona-Virus im kirchlichen Leben

Die vollständige Darstellung von Archivmeldungen befindet sich noch im Aufbau. Schauen Sie in Kürze noch mal vorbei!

Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannovers zur Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen die Vorgaben und die Empfehlungen der staatlichen und kommunalen Behörden.

Konkrete Entscheidungen treffen Pfarramt und Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und die Leitungen der Einrichtungen. 

Für uns als Kirche gilt in dieser Situation:

  • wir tragen Verantwortung für die Menschen, die uns anvertraut sind,
  • wir sind aufgerufen zur Fürbitte, besonders für die Kranken und alle, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Dienst tun,
  • wir tun das uns Mögliche, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

7.5. Handlungsempfehlungen für die Wiederaufnahme der Konfirmandenarbeit im Abschnitt 'Konfirmandenarbeit und Konfirmation'

7.5. Veröffentlichung von ergänzenden Hinweisen zu Reinigung und Lüftung von Kirchen im Abschnitt 'Gottesdienste, Andachten, Konzerte'

1.5. Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme von Gottesdiensten unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln ab dem 7.5.2020 im Abschnitt 'Gottesdienste, Andachten und Konzerte'.

Bitte beachten Sie auch die Links und Dokumente rechts auf dieser Seite! 

Ab dem Sonntag dem 10. Mai 2020 kann nach einer Verordnung des Landes Niedersachsen wieder Gottesdienst gefeiert werden. Für Gottesdienste unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln hat die Landeskirche Handlungsempfehlungen für die Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten erarbeitet.

Über die Wiederaufnahme von Gottesdiensten und die Anwendung der Handlungsempfehlungen auf die örtlichen Verhältnisse entscheidet der Kirchenvorstand mit dem Pfarramt. Gemeinsam tragen sie auch die Verantwortung für die sachgerechte Umsetzung und die Einhaltung der Vorgaben.

Die Niedersächsische Verordnung, die ab 7. Mai gilt, bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung von Gottesdiensten. Andere Versammlungen im Rahmen der Gemeindearbeit, also z.B. Treffen von Gruppen oder Proben von Chören sind davon nicht betroffen. Diese sind weiterhin nicht gestattet.

Der Krisenstab des Landes Niedersachsen hat mit Schreiben vom 7.4.2020 mitgeteilt, dass bei entsprechender Einhaltung der Abstandsregel und der Hygienerichtlinie eine Öffnung der Kirchen zum stillen Gebet möglich ist. Die Entscheidung liegt bei den Kirchenvorständen vor Ort.

Wir weisen auf die sonntäglichen Gottesdienste im Fernsehen und Radio sowie die täglichen Andachten im Rundfunk hin. Die Landeskirche bietet auf der Seite zuhause-gottesdienste.de an jedem Sonntag einen Online-Gottesdienst an.

Über weitere mediale Angebote informieren wir Sie > hier..

Für Gottesdienste in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Gefängnissen gelten die Vorschriften und Vorgaben der jeweiligen Einrichtungen. Sie sind strikt einzuhalten.

Taufen und Trauungen:

Für Taufen und Trauungen gelten ab dem 7. Mai 2020 die gleichen Regelungen wie für Gottesdienste im Allgemeinen.

Taufen sollten möglichst in einem gesonderten Gottesdienst und nicht im Gemeindegottesdienst gefeiert werden. Von Haustaufen raten wir ab, da die Pastor*innen dort nicht selbst die hygienischen Standards gewährleisten können.

Bei Taufen und Trauungen, wo die Liturg*innen dem Täufling oder dem Brautpaar nahekommen und die Abstandsregeln nicht einhalten können, tragen sie grundsätzlich Nase-Mund-Masken.

Auch bei der Segnung von Menschen bei Taufe und Trauung wird auf Berührung verzichtet.

Die Zahl der Teilnehmer*nnen, die in der jeweiligen Kirche aufgrund der Beschränkungen möglich, muss den Familien im Vorfeld der Taufe oder Trauung mitgeteilt werden.

Beerdigungen (gültig ab 7.5.2020):

Empfehlungen:

  • Für Gottesdienste anlässlich einer Beerdigung gelten die gleichen Regelungen wie für Gottesdienste im Allgemeinen.
  • Es sollte geprüft werden, ob anstatt in einer kleinen Friedhofskapelle die Trauerfeier auch in der Kirche stattfinden kann.
  • Aktuell gilt:
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    • „Abschiednahmen am Sarg“ (regional unterschiedliche Bezeichnungen), zu denen in den Tagen vor der Beisetzung  in (Friedhofs-)Kapellen, Leichenhallen, Aufbahrungsräumen oder anderen Gebäuden,eingeladen wird, sind nicht möglich. Sie gelten als Zusammenkünfte und sind somit verboten. Die „Abschiednahmen“ durch Einzelpersonen sind mit der Bestattungsfirma abzusprechen.
  • Trauergespräche mit den Hinterbliebenen sollen möglichst telefonisch geführt werden. Nur im seelsorglich begründeten Ausnahmefall und unter Beachtung aller hygienischen Standards kann ein Hausbesuch möglich sein. Bei Familien, die unter Quarantäne stehen, ist kein Trauerbesuch möglich.

Für Seelsorge und Begleitung stehen Pastorinnen und Pastoren so wie die mit der Seelsorge Beauftragte gerade in solchen Krisenzeiten zur Verfügung. Manches ist auf telefonischem oder elektronischem Weg möglich. 

Hausbesuche sollten nur im Ausnahmefall in ganz dringenden seelsorglich begründeten Fällen gemacht werden. In der Allgemeinverfügung vom 22.03.20 werden als notwendige Tätigkeiten, die weiterhin zulässig sind, genannt: „die Begleitung Sterbender“ sowie „die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche“.

Im Einzelfall können für Seelsorgerinnen und Seelsorger Ausnahmen vom Verbot, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu betreten, zugelassen werden.

Dabei sind die erforderlichen Verhaltensmaßregeln zu beachten.
Wir empfehlen, dass Seelsorgerinnen und Seelsorger sich bei beabsichtigten Besuchen vorher mit der Einrichtungsleitung in Verbindung setzen.

Konfirmandenarbeit

Im Zuge der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen ist die Konfirmandenarbeit wieder möglich geworden. Die Jugendlichen, die den siebten und achten Jahrgang der Schulen besuchen, haben damit bereits vor Beginn ihres Präsenzunterrichts (vermutlich im Juni) die Chance, sich mit anderen Jugendlichen zu treffen, auch wenn Abstand Pflicht ist, keine Umarmung möglich sind oder einige Formen der Gruppenarbeit nicht genutzt werden können.

In den letzten Wochen wurde unter veränderten und herausfordernden Bedingungen der Kontakt zu den Konfirmand*innen gehalten und die Konfirmandenarbeit teilweise insbesondere digital weitergeführt. Die neu entwickelten, gerade auch die digitalen Arbeitsformen werden die Konfirmandenarbeit zukünftig mit prägen.

Die Handlungsempfehlungen skizzieren, wie unter den Bedingungen von Corona und Einhaltung der bekannten Regeln zum Schutz vor Infektionen die Konfirmandenarbeit fortgeführt werden kann.

Konfirmationen

Die ursprünglich für die Wochen nach Ostern geplanten Konfirmationsgottesdienste sind aufgrund der aktuellen Situation auf spätere Termine verschoben worden. Es werden aber auch im Herbst vermutlich keine „großen“ Konfirmationsgottesdienste stattfinden können. Es ist zu überlegen, ob die Gruppen geteilt werden können und/oder im nächsten Jahr ein Konfirmationsgottesdienst für alle gefeiert werden kann.

Die Verkündigung des Wortes Gottes geschieht in Wort und Sakrament. Wortverkündigung und Sakrament sind unterschiedliche Weisen, in denen das Evangelium verkündigt wird. In beiden kommt das ganze Wort Gottes zu uns Menschen. Darum ist die Feier des Abendmahls für Verkündigung und Feier des Gottesdienstes nicht unabdingbar und es kann ausnahmsweise auch Zeiten geben, in denen das Abendmahl nicht gefeiert wird.

Zur Feier des Abendmahl in der jetzigen Zeit gibt es eine Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD.

Geplante Freizeiten haben einen langen Vorlauf. Eine Absage ist mit Ausfall- und Stornokosten verbunden und muss daher gut überlegt werden. Bei Freizeiten sind jedoch in der Regel viele Menschen auf engem Raum zusammen und das Infektionsrisiko deshalb hoch. 

Unsere Empfehlungen:

  • Trotz der Probleme, die durch eine Absage einer Freizeit entstehen, empfehlen wir in den kommenden Wochen und Monaten keine Freizeiten durchzuführen.
  • Wenn sich die Lage wieder normalisiert hat werden die Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie die Landeskirche zu prüfen haben, ob einzelne Träger übermäßig belastet waren und ob ggf. nach einem solidarischen Ausgleich gesucht werden muss.

> Information des Niedersächsischen Kultusministeriums: Zwingende Absage von Schulfahrten in Corona-Risikogebiete

Das Landesjugendcamp für 2020 ist abgesagt worden.

Grundsätzlich empfehlen wir allen hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden einen Verzicht auf Dienstreisen. Bei hauptamtlich Mitarbeitenden sind Ausnahmen von der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu genehmigen. Ausgenommen davon bleiben seelsorgliche Besuche, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden.

Notwendige Besprechungen und Sitzungen sollen als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Das gilt auch für Kirchen- und Kirchenkreisvorstandssitzungen. Beschlüsse können auch in diesen Konferenzen oder im Umlaufverfahren gefasst werden. (S. "++ KV-Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit möglich")

Tipp: Die Landeskirche bietet unter der Adresse https://www.konferenz-e.de ein System zur Durchführung von datengeschützten Videokonferenzen an.  Anleitung: https://hilfe.konferenz-e.de 

Die Landeskirche empfiehlt, alle Tagungshäuser und Heime zunächst bis Ende Mai zu schließen und in der kommenden Zeit sukzessive zu entscheiden, bis wann die Schließung dauert.

Räume für Blutspende-Termine: Wir bitten diejenigen Gemeinden, in deren Räumlichkeiten bislang Blutspende-Termine durchgeführt, die Räume auch weiterhin dafür zu stellen. Diese Regelung ist durch Erlass des Landes Niedersachsen gedeckt. Sprechen Sie mit den Akteuren, die auf Sie zukommen, alle erforderlichen Hygienemaßnahmen ab.

Auf einer Übersichtsseite haben wir aktuelle Informationen für Kindertagesstätten zusammengestellt.

(27.4.) Die Präsidentin und der Vorsitzende des Gesamtausschusses (GA) der MAVen empfehlen in einer gemeinsamen Erklärung, dass MAVen ihre Sitzungen im Wege von Videokonferenzen abhalten und die dort gefassten Beschlüsse als rechtswirksam anerkennen.

(27.4.)  In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) wurde die bislang fehlende Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung geschaffen.

(19.4.) Das Kollegium des Landeskirchenamts hat am 16.4.2020 Grundsätze für Zahlungen ohne Rechtsgrund im Zusammenhang mit abgesagten Konzerten, Orgeldiensten und anderen Dienstleistungen sowie die entsprechenden Hinweise zur Rechtslage beschlossen. Sie stehen unten zum Download bereit.

Bei  arbeits-, dienst- und tarifrechtlichen Fragestellungen orientieren wir uns an den Hinweisen des Landes Niedersachsen zum Umgang mit dem Corona-Virus.

Wir bitten alle Pastorinnen und Pastoren sowie die kirchlichen Dienststellen verlässlich erreichbar zu sein. Dazu gehört auch, dass auf Anrufbeantwortern benannt wird, zu welchen Zeiten die Erreichbarkeit gewährleistet ist.