Lüneburg (epd). Die hannoversche Landeskirche sollte nach Ansicht ihres leitenden Juristen Eckhart von Vietinghoff an einer eigenen Gestaltung ihres Arbeitsrechts festhalten. Der bisher praktizierte "Dritte Weg" einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden sei "ein vielversprechendes Erfolgsmodell für die Zukunft", sagte der Präsident des Landeskirchenamtes am Donnerstagabend in Lüneburg.
Die evangelische Kirche hat in ihrem Arbeitsrecht das Prinzip der "Dienstgemeinschaft" zu Grunde gelegt. Arbeitsrechtliche Kommissionen aus Vertretern der Arbeitgeber und Repräsentanten der Mitarbeitervertretungen beschließen die jeweils gültigen Regelungen des Arbeitsrechts und der Tarifgestaltung. Die Kommissionen sind paritätisch zusammengesetzt.
Dieses System stehe dafür, "dass wir grundsätzlich an einem Strang und am selben Ende ziehen", sagte Vietinghoff. Der Dritte Weg sei zugleich Ausdruck der Autonomie der Kirche gegenüber dem Staat. Jedoch seien seine Möglichkeiten lange Zeit zu wenig ausgeschöpft worden. "Wir haben nichts weiter gemacht, als staatliche Regelungen zu übernehmen", sagte Vietinghoff vor Führungskräften aus Evangelischen Krankenhäusern in Niedersachsen.
In Zukunft gehe es darum, Fantasie für eigene Modelle aufzubringen, sagte der Jurist. Es werde versucht, ein Tarifsystem zu entwickeln, das kirchengerecht sei. Eine Übernahme des Tarifs für den öffentlichen Dienst halte er nicht für tragbar. Zwar sei es schwierig, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eigene Inhalte umzusetzen, er sei jedoch überzeugt, der Dritte Weg könne zu zukunftsfähigen und sozial gerechten Lösungen führen.
(epd Niedersachsen-Bremen/b0376/10.02.06)
Das aktuelle Stichwort: Der "Dritte Weg" im Arbeitsrecht
Lüneburg (epd). Die beiden großen Kirchen haben ihrem Arbeitsrecht das Prinzip der "Dienstgemeinschaft" zu Grunde gelegt. Im Gegensatz zum Lohndiktat des Arbeitgebers ("Erster Weg") und dem in Deutschland weit verbreiteten Tarifvertragssystem ("Zweiter Weg") sollen hier die arbeitsrechtlichen Grundlagen sowie Lohn- und Gehaltsstrukturen in partnerschaftlicher und paritätischer Weise geschaffen werden.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verstehen sich als kirchliche Dienstgemeinschaft. Arbeitsrechtliche Kommissionen beschließen die jeweils gültigen Regelungen des Arbeitsrechts und der Tarifgestaltung. Sie sind paritätisch aus den Vertretern der kirchlichen sowie diakonischen Arbeitgeber und den Repräsentanten der Mitarbeiter zusammengesetzt. Dabei gibt es eine weit gehende Anlehnung an das im öffentlichen Dienst vereinbarte Tarifvertragssystem.
Dieser in den 70er Jahren eingeführte Sonderweg für kirchliche Mitarbeiter gilt an Stelle von tarifvertraglichen Abschlüssen. Für Pastoren trifft diese Regelung nicht zu, weil sie den Status kirchlicher Beamter haben.
(epd Niedersachsen-Bremen/b0377/10.02.06)
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