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Staatsleistungen

Warum gibt es Staatsleistungen?

Verschlossener Opferstock
Verschlossener Opferstock, Bild. Jens Schulze

Die Staatsleistungen an die Landeskirche betragen z. Z. jährlich rd. 20 Mio. €. Rechtsgrundlage ist Art. 16 Abs. 1 des Loccumer Vertrages. Dieser Betrag wird pauschal für die kirchliche Verwaltung und für die Pfarrbesoldung und -versorgung gezahlt und ist laufend bei Veränderungen in der Besoldung der Landesbeamten und -beamtinnen anzupassen. Staatsleistungen haben auch ihren Hintergrund darin, dass im Rahmen der Säkularisierung kirchliche Güter umfangreich enteignet wurden. Daraus übernahmen die Landesherren zugleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer sicherzustellen. Es handelt sich also um eine Art Pachtersatzleistungen.

Die Staatsleistungen machen rd. 4 % der landeskirchlichen Erträge aus. Sie tragen neben der Landeskirchensteuer wesentlich zur verlässlichen Finanzierung der kirchlichen Arbeit bei, die auch dem Staat und der Gesellschaft zugute kommt. Regelmäßig werden die Staatsleistungen dadurch veredelt, indem sich die Kirchen bei den staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben finanziell engagieren und regelmäßig höhere kirchliche Leistungen an Staat und Gesellschaft zurückfließen.

So wird die Landeskirche etwa im Jahr 2018 mindestens rund 62,2 Mio. € für kirchliche Schulen (Schulwerk), zusätzliche Mittel für Kindergärten, Entwicklungsdienst, Denkmalpflege, Jugendhilfe/Jugendwerkstätten, Seelsorge an Ausländern/Aussiedlern, Straffälligenhilfe sowie das Freiwillige Soziale Jahr zur Verfügung gestellt. Das heißt: Die kirchlichen Leistungen an Staat und Gesellschaft sind mindestens doppelt so hoch wie die erhaltenen Staatsleistungen.

Gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Weimarer Reichsverfassung besteht der Auftrag, dass die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich (der Bund) auf. Des weiteren ist garantiert, dass das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen gewährleistet ist.

Die Landeskirche steht dem verfassungsmäßigen Auftrag zur Ablösung der Staatsleistungen offen gegenüber. Bei deren Umsetzung wird auch zu prüfen sein, ob die Höhe der entfallenden jährlichen Staatsleistungen aus den Erträgen der erforderlichen einmaligen Entschädigung langfristig gedeckt werden kann.
 

Wer bezahlt die Pastorinnen/Pastoren und den Landesbischof?

Die Landeskirche bezahlt alle Pastorinnen und Pastoren, auch den Landesbischof. Insgesamt sind 2018 für die Pfarrbesoldung (inkl. Aus- und Fortbildung) 193,6 Mio. Euro im landeskirchlichen Haushalt veranschlagt, der Anteil der Staatsleistungen an der landeskirchlichen Vergütung aller Pastorinnen und Pastoren einschließlich des Landesbischofs liegt bei etwa 12 Prozent. Der Anteil der Staatsleistungen ist nicht auf einzelne Stellen bezogen.

Mehr über den Beruf der Pastorin oder des Pastors

Woher bekommt die Kirche ihr Geld?

Opferstock
Opferstock, Bild: Jens Schulze

Die Kirche lebt finanziell von den Gaben ihrer Mitglieder. Genauer: Die Arbeit der Kirche wird vor allem durch die Kirchensteuer der Kirchenmitglieder finanziert. Jedes berufstätige Kirchenmitglied zahlt 9 Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer; höchstens jedoch 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Da die gezahlte Kirchensteuer im Folgejahr bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abgesetzt werden kann, zahlt das Kirchenmitglied regelmäßig maximal bis zu 2 Prozent des Einkommens. Die Kirchensteuer-Beträge werden vom Arbeitgeber zusammen mit der staatlichen Steuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Diese überweist die erhaltene Kirchensteuer monatlich an die Landeskirche. Für den Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung zahlt die Landeskirche eine Verwaltungspauschale von rund 21 Mio. Euro jährlich. Ein eigenes Einzugssystem wäre deutlich teurer.

Wofür verwendet die Kirche ihr Geld?

Wer entscheidet über die Verwendung der kirchlichen Finanzen?

Die Landessynode hat die Hoheit über die landeskirchlichen Finanzen und beschließt den Haushalt. Im Kirchenkreis ist dafür der Kirchenkreistag, in der Gemeinde der Kirchenvorstand zuständig.

„Die Landessynode stellt für ein Jahr oder für mehrere Jahre (Haushaltszeitraum) aufgrund eines vom Landeskirchenamt nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss aufgestellten Entwurfes und des vom Kirchensenat aufgestellten Stellenplanes für die landeskirchliche Verwaltung den Haushaltsplan fest und beschließt über Art und Höhe der zu seiner Deckung zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben.“

(Art. 76 Kirchenverfassung)

„Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Kirchenkreises einen Haushaltsplan auf. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Der von dem Kirchenkreistag beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Kirchenglieder auszulegen.“

(§ 49 Kirchenkreisordnung)

„Der Kirchenvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde einen Haushaltsplan fest. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Der beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Glieder der Kirchengemeinde auszulegen; zur Einsichtnahme ist aufzufordern.“

(§ 60 Kirchengemeindeordnung)

Mehr über die Landessynode

Wie verteilt die Kirche ihr Geld?

Die Landeskirche verteilt die Mittel auf die Kirchenkreise. Im Finanzausgleichsgesetz sind die Verteilungsfaktoren geregelt. Danach werden 70 Prozent der Mittel nach der Zahl der Kirchenmitglieder, 20 Prozent  nach der Zahl der Kirchen- und Kapellengemeinden und 10 prozent unter besonderer Berücksichtigung regionaler Lebensverhältnisse verteilt. Diese Gesamtzuweisung an die Kirchenkreise wird für einen vierjährigen Planungszeitraum berechnet und gibt dem Kirchenkreis so eine verlässliche Planungssicherheit.

Der Kirchenkreis entwickelt eine Finanzplanung, aus der deutlich wird, wie er seine Aufgaben für den Planungszeitraum erfüllen wird. Die Finanzplanung umfasst inhaltliche Konzepte zu den unterschiedlichen kirchlichen Handlungsfeldern (z.B. Verkündigung, Gottesdienst und Seelsorge, Kirchenmusik, Bildungs- und Jugendarbeit und Diakonie) und ordnet diesen die angemessen Finanzmittel zu.

Wie bekommt die Kirchengemeinde ihr Geld?

Großbuchstaben Stiften

Die Kirchengemeinden erhalten vom Kirchenkreis aus den landeskirchlichen Mitteln eine Grundzuweisung für die gemeindliche Arbeit. Die Zuweisungsschlüssel sind in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt. Hierbei können auch besondere gemeindliche Verhältnisse berücksichtigt werden. Für viele Kirchengemeinden ist die Grundzuweisung des Kirchenkreises mittlerweile nur ein Finanzstandbein. Sie haben zusätzliche Einnahmequellen erschlossen. So finanzieren viele Kirchengemeinden durch Spenden oder ein professionelles Fundraising zusätzliches Personal für die Jugendarbeit oder Veranstaltungen
für die Kirchenmusik.

Diesem Ziel dienen auch rd. 300 neue kirchliche Stiftungen, mit denen die Kirchengemeinden in den letzten 10 Jahren rd. 34 Millionen Euro landeskirchenweit eingeworben haben. Die Landeskirche hat die Neugründungen zusätzlich mit 9,5 Millionen Euro gefördert. Viele Kirchengemeinden haben damit nicht nur ein neues Finanzierungsinstrument entdeckt; schon jetzt lassen sich die Finanzsorgen durch die Stiftungserträge für Gemeindearbeit etwas abmildern.

Pressestelle der Landeskirche

Rechtsgrundlage: Loccumer Vertrag Artikel 16

( 1 )

  1. Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich 7 700 000,— DM (Siebenmillionensiebenhunderttausend Deutsche Mark) (Staatsleistung an die evangelischen Kirchen).
  2. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. 
  3. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltsordnung wird nicht erfordert.
  4. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. 5 Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.

( 2 )

Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

Ablösung durch den Bund: Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV

(1)

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Haushalt der Landeskirche Hannovers 2017/2018

Grundsatz der Gesamtdeckung gem. § 5 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen:
„Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben...“

Staatsleistungen: 2017 - 24,2 Millionen Euro, 2018: 24,6 Millionen Euro

Ausgaben, die Staat und Gesellschaft 2017 zugute kommen (Zahlen für 2018 in Klammern):

  • Mittel für Schulen in kirchlicher Trägerschaft inkl. Investitionen:
    7,0 Mio Euro (7,5 Mio Euro)
  • Mittel für Kindergärten:
    24,2 Millionen Euro (24,6 Mio Euro)
  • Entwicklungsdiens und Katastrophenhilfe: 
    4,2 Millionen Euro (4,2 Mio Euro)
  • Denkmalpflege: 
    11,9 Millionen Euro (17,6 Mio Euro)
  • Jugendhilfe/Jugendwerkstätten: 
    0,6 Millionen Euro (0,6 Mio Euro)
  • Seelsorge an Ausländern und Aussiedlern:
    4,5 Millionen Euro (4,5 Mio Euro)
  • Straffälligenhilfe:
    0,2 Millionen Euro (0,2 Mio Euro)
  • Freiwilliges Soziales Jahr:
    0,2 Millionen Euro (0,2 Mio Euro)
  • Hospiz- und Palliativarbeit:
    0,5 Millionen Euro (0,6 Mio Euro)
  • Sozialarbeit/Sozialpädagogik:
    0,9 Millionen Euro (0,9 Mio Euro)
  • Familienbildungsstätten:
    1,2 Millionen Euro (1,3 Mio Euro)

Gesamtsumme allein der hier aufgezählten, beispielhaften Aktivitäten:
55,4 Millionen Euro (62,2 Mio Euro)

Fazit: Die kirchlichen Leistungen an Staat und Gesellschaft sind fast doppelt so hoch wie die erhaltenen Staatsleistungen!

Entwicklung der Kirchensteuer