Warum gibt es Staatsleistungen?
Die Staatsleistungen an die Landeskirche betragen z. Z. jährlich rd. 20 Mio. €. Rechtsgrundlage ist Art. 16 Abs. 1 des Loccumer Vertrages. Dieser Betrag wird pauschal für die kirchliche Verwaltung und für die Pfarrbesoldung und -versorgung gezahlt und ist laufend bei Veränderungen in der Besoldung der Landesbeamten und -beamtinnen anzupassen. Staatsleistungen haben auch ihren Hintergrund darin, dass im Rahmen der Säkularisierung kirchliche Güter umfangreich enteignet wurden. Daraus übernahmen die Landesherren zugleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer sicherzustellen. Es handelt sich also um eine Art Pachtersatzleistungen.
Die Staatsleistungen machen rd. 4 % der landeskirchlichen Erträge aus. Sie tragen neben der Landeskirchensteuer wesentlich zur verlässlichen Finanzierung der kirchlichen Arbeit bei, die auch dem Staat und der Gesellschaft zugute kommt. Regelmäßig werden die Staatsleistungen dadurch veredelt, indem sich die Kirchen bei den staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben finanziell engagieren und regelmäßig höhere kirchliche Leistungen an Staat und Gesellschaft zurückfließen.
So wird die Landeskirche etwa im Jahr 2018 mindestens rund 62,2 Mio. € für kirchliche Schulen (Schulwerk), zusätzliche Mittel für Kindergärten, Entwicklungsdienst, Denkmalpflege, Jugendhilfe/Jugendwerkstätten, Seelsorge an Ausländern/Aussiedlern, Straffälligenhilfe sowie das Freiwillige Soziale Jahr zur Verfügung gestellt. Das heißt: Die kirchlichen Leistungen an Staat und Gesellschaft sind mindestens doppelt so hoch wie die erhaltenen Staatsleistungen.
Gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Weimarer Reichsverfassung besteht der Auftrag, dass die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich (der Bund) auf. Des weiteren ist garantiert, dass das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen gewährleistet ist.
Die Landeskirche steht dem verfassungsmäßigen Auftrag zur Ablösung der Staatsleistungen offen gegenüber. Bei deren Umsetzung wird auch zu prüfen sein, ob die Höhe der entfallenden jährlichen Staatsleistungen aus den Erträgen der erforderlichen einmaligen Entschädigung langfristig gedeckt werden kann.