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Kirchensteuer

Die Landeskirchensteuer

Die wesentliche Ertragsquelle für die Landeskirche ist die Landeskirchensteuer. Unter den gesamten landeskirchlichen Erträgen beträgt ihr Anteil regelmäßig rd. 80 %.

Die Landeskirchensteuer ist eine Steuer im Sinne des staatlichen Rechts. Sie wird von den Kirchenmitgliedern im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug bzw. mit der Veranlagung der Einkommensteuer erhoben. Ihre Höhe bemisst sich nach der Einkommensteuer. Sie beträgt, wie in den meisten evangelischen Landeskirchen, 9 % der Einkommensteuer, höchstens jedoch 3,5 % des zu versteuernden Einkommens.

Daneben wird in der Landeskirche, wie in allen anderen evangelischen Landeskirchen, das besondere Kirchgeld im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte nicht einer steuererhebenden Kirche angehört. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes wird nach einer Kirchgeldtabelle bemessen. Die Kirchgeldtabelle hat 13 Stufen mit Kirchgeldbeträgen, die von 96 Euro pro Jahr bis zu 3 600 Euro pro Jahr reichen. Die Staffelung knüpft an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten an, wobei Kirchenlohn- bzw. -einkommensteuern angerechnet werden. Nachdem schon seit der Einführung des besonderen Kirchgeldes im Jahre 2000 die Rechtmäßigkeit in mehreren gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden war, hat letztlich auch das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2011 die Erhebung des besonderen Kirchgelds für verfassungsgemäß erklärt.

Bei allen Kirchensteuern verringert sich die effektive Belastung für die Kirchenmitglieder noch erheblich dadurch, dass die Kirchensteuern in vollem Umfang bei der Ermittlung es zu versteuernden Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden und damit die Höhe der Einkommensteuer vermindern.

Geschichte der Kirchensteuer

Die Kirche finanziert ihre Aufgaben aus unterschiedlichen Quellen. Die mit Abstand wichtigste ist der Kirchenbeitrag, (Kirchensteuer), den die Mitglieder zu entrichten haben. Die Kirchensteuer ist die Basis der Finanzierung der kirchlichen Arbeit. Sie ist der starke Eigenbeitrag der Gemeindeglieder, der es ermöglicht, weitere Mittel einzuwerben oder auch solche Tätigkeiten aufzubauen, die einen eigenen Leistungsbeitrag erbringen.

Die Berechnung der Kirchensteuer orientiert sich in Deutschland an der Lohn- und Einkommenssteuer. Mit dieser Anbindung erfüllt sie die grundrechtlich erforderlichen Besteuerungsmaximen, insbesondere das der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das entspricht auch dem kirchlichen Denken über gerechtes Handeln. Das heißt: Wer in Deutschland wohnt und Einkünfte erzielt, muss auch diese Einkommensteuer entrichten. Sie orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Leistungsfähigkeitsprinzip aus dem Grundrecht der Menschenwürde ab. Dies geschieht in Verbindung mit wichtigen weiteren Regelungen und  Bestimmungen. Dabei darf in Deutschland das für die Einkünfteerzielung und für das Existenzminimum Notwendige des Steuerpflichtigen und seiner Familie nicht steuerbelastet werden.

Die Verwaltung der Kirchensteuer ist grundsätzlich Aufgabe der Kirchen. Sie haben das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, nach Maßgabe der staatlichen Steuerlisten eigene Abgaben (Steuern) zu erheben. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (die Finanzämter) zu übertragen. Die evangelische und die katholische Kirche sowie eine Reihe kleinerer Religionsgemeinschaften haben in allen Bundesländern entsprechende Verträge mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Für die Dienstleistung des Kirchensteuereinzugs erhält der Staat von den Kirchen eine Aufwandsentschädigung.

Die Geschichte der Kirchensteuer

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der größte Teil des vorhandenen kirchlichen Vermögens säkularisiert. Anders ausgedrückt: Die Kirchen wurden enteignet: Mit dem „Reichsdeputationshauptschluss“, so heißt diese Entscheidung, vom 25. Februar 1803 wurden die deutschen Landesfürsten für Verluste der linksrheinischen Gebiete entschädigt. Im Gegenzug übernahmen die Fürsten die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kirche und der Pastoren zu sorgen.

Im 19. Jahrhundert hat sich die gesellschaftliche Situation in Europa - und damit auch in Deutschland - grundsätzlich verändert. Die Veränderungen brachten nicht nur den Reichsdeputationshauptschluss mit seinen radikalen Änderungen für die finanzielle Situation der Kirchen, sondern es begann auch der Weg zu den bürgerlichen Freiheiten, die heutzutage selbstverständlich sind: Dazu gehören auch die Rechte und Freiheiten, die mit dem Begriff „Religionsfreiheit“ zusammen zu fassen sind. Dazu veränderten Bevölkerungsbewegungen und konfessionellen Vermischungen den Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat. Das alles hatte Konsequenzen: Die Kommunen kamen nicht mehr selbstverständlich für den kirchlichen Baubedarf auf. Der Rückgang der Naturalwirtschaft, und die finanzielle Versorgung der Pfarrer (Gehalt, Altersvorsorge und anderes) steigerten den kirchlichen Finanzbedarf zusätzlich. Dieser machte staatliche Zuschüsse notwendig.

Ziel des Staates war es, durch die Kirchensteuer die finanzielle Unabhängigkeit der Kirchen durch Besteuerung der Kirchenangehörigen zu erreichen.

Im Jahr 1919 wurde das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der staatlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Abgaben (Steuern) zu erheben („Kirchensteuererhebungsrecht“) in Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich anerkannt. Damit geht der Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts einher.

Während des religionsfeindlichen Nationalsozialismus tendierte der Staat dazu, die Kirchensteuer abzuschaffen. Die bisher obligatorische staatliche Verwaltung der Kirchensteuern wurde in eine Kannbestimmung umgewandelt. Für die neu zum Reich hinzugekommenen Gebiete wurde die Kirchensteuer erst gar nicht mehr zugelassen. An ihrer Stelle war ein privatrechtlicher Beitrag vorgesehen.

Die heutige Regelung der Kirchensteuer wie sie in Art. 140 GG geregelt ist, geht auf die Weimarer Reichsverfassung zurück. Die Entwicklung zeigt einen Rückzug des Staates. Dies entspricht dem christlichen Verständnis. Die Kirche ist selbstständig in ihrem ureigensten Bereich und zugleich den für alle geltenden Gesetzen unterworfen.

Informationen nach Oberkirchenrat Jens Petersen Referent für Steuerfragen in der Finanzabteilung des Kirchenamtes der EKD