Die Landeskirchensteuer
Die wesentliche Ertragsquelle für die Landeskirche ist die Landeskirchensteuer. Unter den gesamten landeskirchlichen Erträgen beträgt ihr Anteil regelmäßig rd. 80 %.
Die Landeskirchensteuer ist eine Steuer im Sinne des staatlichen Rechts. Sie wird von den Kirchenmitgliedern im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug bzw. mit der Veranlagung der Einkommensteuer erhoben. Ihre Höhe bemisst sich nach der Einkommensteuer. Sie beträgt, wie in den meisten evangelischen Landeskirchen, 9 % der Einkommensteuer, höchstens jedoch 3,5 % des zu versteuernden Einkommens.
Daneben wird in der Landeskirche, wie in allen anderen evangelischen Landeskirchen, das besondere Kirchgeld im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte nicht einer steuererhebenden Kirche angehört. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes wird nach einer Kirchgeldtabelle bemessen. Die Kirchgeldtabelle hat 13 Stufen mit Kirchgeldbeträgen, die von 96 Euro pro Jahr bis zu 3 600 Euro pro Jahr reichen. Die Staffelung knüpft an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten an, wobei Kirchenlohn- bzw. -einkommensteuern angerechnet werden. Nachdem schon seit der Einführung des besonderen Kirchgeldes im Jahre 2000 die Rechtmäßigkeit in mehreren gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden war, hat letztlich auch das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2011 die Erhebung des besonderen Kirchgelds für verfassungsgemäß erklärt.
Bei allen Kirchensteuern verringert sich die effektive Belastung für die Kirchenmitglieder noch erheblich dadurch, dass die Kirchensteuern in vollem Umfang bei der Ermittlung es zu versteuernden Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden und damit die Höhe der Einkommensteuer vermindern.