Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer / keine neue Kirchensteuer !
Seit 2009 wird die auf einen Steuersatz von 25% begrenzte Kapitalertragsteuer sowie auf Antrag die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung erhoben, also in der Regel bei den Banken, und an die Finanzbehörden abgeführt. Soweit dieser Antrag nicht gestellt wurde, werden die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der individuellen Einkommensteuererklärung angegeben. Falls der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, besteht die Möglichkeit, die zuviel einbehaltenen Steuern über den Weg der Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen (Günstigerprüfung); das bleibt auch in Zukunft so.
Die bisherige Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bleibt beibehalten (801,00 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602,00 Euro für Ehegatten).