Kirchensenat
Zusammensetzung
Im Kirchensenat der Landeskirche Hannovers wirken alle kirchenleitenden Organe zusammen. Ihm gehören 13 Personen an. Diese sind (aufgeführt werden die Funktion und die aktuelle Besetzung):
- der Landesbischof (Vorsitz) | Ralf Meister
- der Präsident des Landeskirchenamtes | Burkhard Guntau
- der Präsident der Landessynode | Jürgen Schneider
- der Vorsitzende des Landessynodalausschusses | Jörn Surborg
- ein geistliches Mitglied des Landeskirchenamtes | Arend de Vries
- ein Landessuperintendent | Eckhard Gorka
- drei Synodale | Christine von Klencke, Gunda Dröge, Oliver Bischoff
- vier Glieder der Landeskirche (nicht Mitglied in der Synode) | Klaus Kastmann, Knut Laemmerhirt, Hans-Heinrich Gronau, Henning Schulze-Drude
Aufgaben und Befugnisse
Der Kirchensenat hat weit reichende Aufgaben und Befugnisse; unter anderem wirkt er an allen landeskirchlichen Gesetzen mit und darf Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Aufgaben des Kirchensenats gliedern sich wie folgt:
Personal und Stellenbesetzung
- Er schlägt den zu wählenden Bischof/die Bischöfin vor (bis zu drei Namen).
- Er ernennt Landessuperintendenten und weist ihnen eine Predigtstätten zu. Er erlässt deren Dienstordnung und führt deren Dienstaufsicht.
- Er beruft 10 Synodale in die Landessynode.
- Er ernennt den Präsidenten / die Präsidentin, Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin und die übrigen Mitglieder des Landeskirchenamtes.
- Er ernennt Mitglieder der kirchlichen Gremien.
- Er bestimmt Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei gesamtkirchlichen Tagungen.
- Er stellt den Stellenplan für die landeskirchliche Verwaltung im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss auf.
Kirchengesetz und Kirchenordnung
- Er kann innerhalb von vier Wochen gegen Beschlüsse der Synode Einspruch erheben.
- Er berät über alle Fragen des kirchlichen Lebens.
- Er wirkt mit bei Kirchengesetzen, Beschlüssen der Landessynode und Erklärungen des Landeskirchenamtes.
- Er beauftragt das Landeskirchenamt mit Vorarbeiten für die Kirchengesetzgebung.
- Er bestimmt den Amtssitz und Predigtstätte der Landessuperintendenten.
- Er entscheidet über die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Landesbischofs, der Landessuperintendent und des Landeskirchenamtes.
- Er verleiht Dienstbezeichnungen und setzt Titel fest.
- Er übt das Gnadenrecht in der Landeskirche aus.
Kirchliche Verwaltung
- Er erlässt Verordnungen mit Gesetzeskraft.
- Er gibt grundsätzliche Richtlinie für die Verwaltung aus.
- Er nimmt den Geschäftsverteilungsplan für den höheren Dienst zur Kenntnis.
- Er wirkt bei Verwaltungsakten nach Maßgabe der Kirchenverfassung mit.
- Er wirkt bei der Ordnung und Verwaltung der Klöster mit.
- Er wirkt bei dem Erlass der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes mit.